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von Anonymer Benutzer

RzF - 1 - zu § 79 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 21.08.1972 - IX G 33/70

Aktenzeichen IX G 33/70 Entscheidung Urteil Datum 21.08.1972
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine mehr als sechs Jahre verweigerte Grundbuchberichtigung könnte einen Verstoß gegen Art. 14 GG darstellen.

Aus den Gründen

Eine mehr als sechs Jahre über den Zeitpunkt des Eintritts der rechtlichen Wirkungen der vorzeitigen Ausführungsanordnung hinaus verweigerte Grundbuchberichtigung könnte einen Verstoß gegen Art. 14 GG darstellen, wenn sie nicht - wie hier - auf die Anfechtung gerade des die Grundbuchberichtigung betreibenden Teilnehmers selbst zurückzuführen ist.