Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.09.2001 - 20 W 458/2000

Aktenzeichen 20 W 458/2000 Entscheidung Beschluss Datum 25.09.2001
Gericht Oberlandesgericht Frankfurt/Main Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Flurbereinigungsbehörde hat in Verfahren eines Grundbuchberichtigungsersuchens im Sinne von § 79 Abs. 1 FlurbG gegen eine ablehnende Verfügung des Grundbuchamtes ein selbständiges Recht zur Beschwerde und gegebenenfalls zur weiteren Beschwerde.
2. Die Ausführungsanordnung hat keine rechtliche Grundbuchsperre und auch keine Verfügungsbeschränkung, jedoch eine tatsächliche Eintragungssperre zur Folge.
Das Grundbuchamt darf nach dem Eintritt des neuen Rechtszustands bewilligte Rechte an einem durch die Ausführungsanordnung rechtlich untergegangenen Grundstück nicht mehr eintragen.
Die trotzdem vorgenommene Eintragung eines nach dem Eintritt des neuen Rechtszustands bewilligten Rechtes an einem durch die Ausführungsanordnung untergegangenen Grundstück verstößt gegen § 19 GBO. Gegen dies Eintragung kommt weder die Eintragung eines Amtswiderspruchs (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO) noch die Löschung von Amts wegen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO), sondern ein Verfahren des Grundbuchamtes - ohne Mitwirkung der Flurbereinigungsbehörde - nach §§ 84 ff. GBO mit dem Ziel, die rechtswidrige Eintragung von Amts wegen als gegenstandslos zu löschen, in Betracht

Aus den Gründen

Der Beteiligte zu 2) ist im Grundbuch als Eigentümer der im Rubrum angegebenen Grundstücke eingetragen, die in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen sind.

Der Beteiligte zu 1) hatte unter dem 03.12.1996 die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans gemäß § 63 FlurbG zum 15.01.1997 angeordnet und dem Grundbuchamt die vorzeitige Ausführungsanordnung übersandt. Nach dem zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen Flurbereinigungsplan des Beteiligten zu 1) treten an die Stelle der Einlagegrundstücke lfd.Nr. 1-3 und 5 des Bestandsverzeichnisses andere Grundstücke. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug aus dem Flurbereinigungsplan (Anlage zu dem Berichtigungsersuchen des Beteiligten zu 1) vom 17.04.2000) Bezug genommen. Wie der Beteiligte zu 1) ausdrücklich bestätigt hat, ist an die Stelle des im alten Bestand als lfd.Nr. 4 eingetragenen Grundstücks Gemarkung S., Flur 6, Flurstück 31/3 kein Ersatzgrundstück getreten. An diesem Grundstück hat das Grundbuchamt am 24.09.1997 aufgrund der Bewilligung des Beteiligten zu 2) vom 18.09.1997 (Bl. 130 d.A.) ein Nießbrauchsrecht für die Beteiligten zu 3) eingetragen.

Der Beteiligte zu 1) hat unter dem 17.04.2000 die Berichtigung des Grundbuchs entsprechend dem Flurbereinigungsplan einschließlich Nachtrag I durch Eintragung des neuen Grundstücksbestandes beantragt. Danach wird die am 27.11.1995 zugunsten der Beteiligten zu 3) eingetragene Grundschuld, lastend auf dem derzeit noch als laufende Nr. 4 des Bestandes eingetragenen Grundstück Flur 6, Flurstück 31/3 als Belastung des zum neuen Bestand gehörenden Grundstücks Gemarkung S. Flur 11, Flurstück 65 übertragen. Dagegen ist das in Abt. II als lfd.Nr. 5 eingetragene Nießbrauchsrecht der Beteiligten zu 3) in dem Berichtigungsantrag nicht berücksichtigt, weder unter dem alten, noch dem neuen Bestand.

Das Grundbuchamt hat mit Verfügung vom 30.06.2000 den Beteiligten zu 1) auf das Nießbrauchsrecht in Abt. II lfd.Nr. 5 hingewiesen und eine ergänzende Regelung dazu verlangt, welches Grundstück an Stelle des bisher mit dem Nießbrauch belasteten treten solle.

Nachdem der Beteiligte zu 1) unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Schleswig vom 02.03.1964 - 2 W 13/64 - (RdL 1964, 305) eine Ergänzung des Berichtigungsersuchens abgelehnt hatte, weil eine Änderung des bestandskräftigen Flurbereinigungsplans ausscheide, hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 09.08.2000 zur Ausräumung des mit Schreiben vom 30.06.2000 mitgeteilten Eintragungshindernisses entweder eine Ergänzung des Ersuchens vom 17.04.2000 durch Bestimmung eines mit dem Nießbrauchsrecht belasteten Ersatzgrundstücks gemäß § 68 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 FlurbG verlangt oder ein Ersuchen des Beteiligten zu 1) um Löschung des Nießbrauchs.

Seine Beschwerde gegen die Zwischenverfügung hat der Beteiligte zu 1) im wesentlichen darauf gestützt, dass sein Berichtigungsantrag nach § 79 Abs. 1 FlurbG nicht die Löschung des Nießbrauchs umfassen könne, weil die Unrichtigkeit des Grundbuchs insoweit auf der vom Grundbuchamt vorgenommenen unzulässigen Eintragung an dem Monate zuvor bereits rechtlich untergegangenem Grundstück beruhe und nicht auf der Ausführung des Flurbereinigungsplans.

Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und ausgeführt, die beantragte Eintragung des neuen Bestandes erfordere die Löschung des Nießbrauchs. Obwohl dieser nach der Anordnung der vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplans nicht mehr hätte eingetragen werden dürfen und das Grundbuch deshalb unrichtig sei, sei kein Amtswiderspruch einzutragen. Es komme auch keine Löschung von Amts wegen in Betracht, da keine inhaltliche Unzulässigkeit nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO vorliege und eine Löschung gemäß § 84 GBO als gegenstandslos in freiem Ermessen des Grundbuchamts stehe. Die Kammer hat im Anschluss an die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29.01.1993 (in Mitteilungen der Bayerischen Notarkammer 1993, 285 ff., 287 unter II = BayObLGZ 1993, 52, 57) den Beteiligten zu 1) als zu einem entsprechenden Löschungsersuchen nach §§ 38 GBO, § 79 Abs. 1 FlurbG befugt angesehen.

Seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft der Beteiligte zu 1) auch in der weiteren Beschwerde gegen den seine Erstbeschwerde zurückweisenden Beschluss des Landgerichts. Er macht geltend, die eine Löschung von Amts wegen rechtfertigende inhaltliche Unzulässigkeit des Nießbrauchs ergebe sich aus dem rechtlichen Untergang des belasteten Grundstücks bereits vor Eintragung des Rechts II/5. Die Flurbereinigungsbehörde sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zur Stellung des Löschungsantrags befugt, da der bestandskräftige Flurbereinigungsplan eine Festsetzung zur Löschung des Nießbrauchsrechts nicht habe enthalten dürfen und eine nachträgliche Änderung ausscheide, weil keine Notwendigkeit für Zwecke der Flurbereinigung sie erfordere.

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78, 80 Abs. 1 GBO zulässig, insbesondere ist der Beteiligte zu 1) als Flurbereinigungsbehörde im Rahmen des Berichtigungsersuchens nach §§ 38 GBO, § 79 FlurbG beschwerdebefugt (OLG Schleswig, Beschluss vom 02.03.1964, RdL 1964, 305; BayObLG-Beschluss vom 07.11.1985 - BayObLGZ 1985, 372, 373; Demharter, GBO, 23. Aufl., § 71 Rdnr. 76 und § 38 Rdnr. 22, 79; Bauer/von Oefele: GBO, § 38 Rdnr. 24; Seehusen/Schwede: Flurbereinigungsgesetz, 7. Aufl., § 79 Rdnr. 12).

Die weitere Beschwerde ist auch begründet, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht ( §§ 78 GBO, 550 ZPO). Die von der Kammer bestätigte Zwischenverfügung war nicht gerechtfertigt, da derzeit nicht feststeht, dass der Erledigung des Berichtigungsersuchens die mit der Zwischenverfügung vorausgesetzten Eintragungshindernisse entgegenstehen.

Zunächst ist davon auszugehen, dass das Schreiben des Beteiligten zu 1) vom 17.04.2000 ein Ersuchen im Sinn des § 38 GBO darstellt (BayObLGZ 1985, 372, 373; Demharter, aaO, § 38 Rdnr. 22; Bauer/von Oefele, aaO, § 38 Rdnr. 104). Nach § 38 GBO erfolgt in den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift (wie vorliegend nach § 79 FlurbG) eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde. Die Prüfung des Grundbuchamts beschränkt sich darauf, ob die ersuchende Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist, ob das Ersuchen bezüglich seines Inhalts und seiner Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind (Demharter: GBO, 23. Aufl., § 38 Rdnr. 73; Bauer/von Oefele: GBO, § 38 Rdnr. 20-23). Eine inhaltliche Prüfung kommt dem Grundbuchamt nicht zu, es sei denn das Grundbuchamt weiß, dass die von ihm verlangte Eintragung unrichtig sein würde.

Gegenstand des Berichtigungsersuchens vom 17.04.2000 ist die Abschreibung der bisherigen im Bestandsverzeichnis als Eigentum des Beteiligten zu 2) eingetragenen Grundstücke und die Eintragung der im Nachweis des neuen Bestandes aufgeführten neuen Grundstücke. Durch die Bescheinigung der Übereinstimmung mit dem Flurbereinigungsplan einschließlich Nachtrag I ist das Berichtigungsersuchen gemäß 38 GBO hierfür eine ausreichende Grundlage. Dies gilt auch hinsichtlich der Übernahme der am 27.11.1995 und somit vor Wirksamwerden der vorzeitigen Ausführungsanordnung am 15.01.1997 als Recht III/5 eingetragene Grundschuld, die sich als Belastung des Abfindungsgrundstücks Gemarkung S., Flur 11, Flurstück 65 fortsetzt. Dagegen ist das Nießbrauchsrecht der Beteiligten zu 3) in dem Berichtigungsersuchen nicht berücksichtigt, da es erst am 24.09.1997 nach Wirksamwerden der vorzeitigen Ausführungsanordnung im Grundbuch eingetragen worden ist.

Diese Eintragung ist unter Verstoß gegen § 19 GBO erfolgt, denn die Bewilligung des Beteiligten zu 2) vom 18.09.1997 war zu diesem Zeitpunkt keine ausreichende Grundlage für die Eintragung des Nießbrauchs an dem Grundstück Gemarkung S. Flur 6, Flurstück 31/3. Aufgrund der vorzeitigen Ausführungsanordnung gemäß § 63 FlurbG, die nach Inhalt und Wirkung der Ausführungsanordnung nach § 61 FlurbG wesensgleich ist, war das noch unter lfd.Nr. 4 im Bestandsverzeichnis eingetragene Grundstück, an dem der Nießbrauch eingetragen worden ist, als Einlagegrundstück im Flurbereinigungsverfahren schon mit Wirkung zum 15.01.1997 rechtlich untergegangen, weil ihm kein bestimmtes Abfindungsgrundstück entspricht und deshalb der Surrogationsgrundsatz des § 68 FlurbG nicht eingreift (BayObLGZ 1985, 372, 375; Seehusen/Schwede: Flurbereinigungsgesetz, 7. Aufl., § 61, Rdnr. 3). Diese Rechtswirkung ist unabhängig von der Kenntnis der Beteiligten zu 2) und 3) von der vorzeitigen Ausführungsanordnung eingetreten, vielmehr muss auch ein Rechtsnachfolger gemäß § 15 FlurbG das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch durchgeführte Flurbereinigungsverfahren gegen sich gelten lassen. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet insoweit aus (Seehusen/Schwede. aaO, § 15 Rdnr. 3). Obwohl die Ausführungsanordnung per 15.01.1997 keine rechtliche Grundbuchsperre und auch keine Verfügungsbeschränkung des Eigentümers bewirkte (Bauer/von Oefele, aaO, § 38, Rdnr. 103), hatte sie eine tatsächliche Eintragungssperre zur Folge. Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes infolge der Ausführungsanordnung kann selbst eine zuvor bewilligte Rechtsänderung erst im Grundbuch gewahrt werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde die Grundbuchberichtigung nach § 79 FlurbG bereits veranlasst hat. Da die Einlagegrundstücke, die im Bestandsverzeichnis noch eingetragen sind, als solche rechtlich nicht mehr bestehen, kann an ihnen vor Eintragung der Änderung des Sachverhältnisses nicht eine Änderung des Rechtsverhältnisses eingetragen werden (Senat-Beschluss vom 04.01.1996 - NJW-RR 1996, 974, 975; OLG Schleswig - Beschluss vom 02.03.1964 - RdL 1964, 305). Das Grundbuchamt hätte deshalb das Nießbrauchsrecht der Beteiligten zu 3) nicht eintragen dürfen, mit der Folge, dass gegenwärtig das Grundbuch außer hinsichtlich der Eintragungen im Bestandsverzeichnis auch deshalb unrichtig ist, weil es als Belastungsgegenstand des in Abt. II lfd.Nr. 5 eingetragenen Nießbrauchs ein Grundstück aufführt, das durch die außerhalb des Grundbuchs eingetretene materiell-rechtliche Wirkung der Ausführungsanordnung gemäss § 61, § 63 FlurbG als Rechtsobjekt (des Nießbrauchs) nicht mehr besteht und mangels eines Ersatzgrundstücks nach dem Flurbereinigungsplan auch ein Übergang auf ein anderes Grundstück nach § 68 FlurbG ausscheidet (BayObLG-Beschluss vom 29.01.1993 - BayObLGZ 1993, 52, 57 = MittBayNot 1993, 285, 287).

Trotzdem sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der Eintragung eines Amtswiderspruchs ebenso wie der Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 GBO nicht vorliegen.

Auch eine derartige Eintragung setzt die vorherige Berichtigung des Bestandsverzeichnisses hinsichtlich des betroffenen Grundstücks voraus (Senat, aaO; BayObLG, Beschluss vom 16.04.1993 - MittBayNot 1993, 287). Aber auch wenn die Berichtigung des Bestandsverzeichnisses gleichzeitig entsprechend dem Ersuchen des Beteiligten zu 1) vorgenommen würde, setzt die Eintragung eines Amtswiderspruchs voraus, dass sich an die unrichtige Grundbucheintragung ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann (Demharter, aaO, § 53 Rdn. 19), was bei einem Nießbrauchsrecht infolge fehlender Übertragbarkeit (§ 1059 BGB) nicht der Fall ist. Hierin liegt ein für die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit des Amtswiderspruchs wesentlicher Unterschied zwischen dem hier zu entscheidenden Fall und der Fallgestaltung, die der Entscheidung des OLG Schleswig vom 02.03.1964 zu Grunde liegt, auf die sich der Beteiligte zu 1) beruft, denn dort ging es um die Eigentumsumschreibung und die Eintragung einer Grundschuld, also beides Eintragungen, an die sich guter Glaube anschließen kann. Die Amtslöschung gemäß § 53 GBO setzt die inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung voraus, die zu unterscheiden ist von der Eintragung, die wie vorliegend unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vorgenommen wurde. Inhaltlich unzulässig sind Eintragungen, wenn sie allgemein nicht eintragungsfähige Rechtsverhältnisse verlautbaren wie z.B. Vermerke, die keine Rechtsverhältnisse betreffen oder keine bzw. nicht eintragungsfähige dingliche Rechte. Ferner kommt die Amtslöschung in Betracht, wenn gesetzlich nicht erlaubte Inhalte eingetragen wurden oder eintragungsfähige Rechte ohne den gesetzlich geforderten Inhalt (vgl. zu den Fallgestaltungen im Einzelnen die Beispiele bei Bauer/von Oefele/Meincke, GBO, § 53 Rdnr. 107-118). Ein derartiger Fall der inhaltlichen Unzulässigkeit muss sich außerdem allein aus dem Eintragungsvermerk selbst und der zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ergeben, andere Beweismittel dürfen nicht verwertet werden (Demharter, aaO, § 53 Rdnr. 42 m.w.H.). Da sich vorliegend die rechtliche Gegenstandslosigkeit des Belastungsobjekts aus der Ausführungsanordnung im Flurbereinigungsverfahren ergibt, scheidet eine Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO auch aus diesem Grund aus.

Bei seiner Entscheidung über die Berechtigung der angefochtenen Zwischenverfügung hat das Landgericht zwar die Möglichkeit der amtswegigen Eintragung eines Widerspruchs oder einer Löschung nach § 53 GBO erörtert und zu Recht verneint, aber ebenso wie das Grundbuchamt nicht andere Berichtigungsmöglichkeiten berücksichtigt. Der Beteiligte zu 1) hat zwar eine Ergänzung des Ersuchens vom 17.04.2000 um einen Löschungsantrag sowohl gegenüber dem Grundbuchamt und in der Begründung seiner Erstbeschwerde als auch in der Begründung seiner weiteren Beschwerde ausdrücklich abgelehnt, weil er sich dazu nicht für befugt hält. Zu Recht hat sich die Kammer gehindert gesehen, den gestellten Berichtigungsantrag nach § 79 FlurbG, weil er das in Frage stehende Nießbrauchsrecht nicht berücksichtigt, als inzidentes Ersuchen um Löschung des Nießbrauchsrechts auszulegen. Die Ausführungen des Beteiligten zu 1) zur alleinigen Verantwortlichkeit des Grundbuchamtes für die Unrichtigkeit des Grundbuchs und dessen alleinige Aufgabe zur Beseitigung der Unrichtigkeit hinsichtlich des eingetragenen Nießbrauchs können allenfalls als selbständiger Antrag auf Berichtigung hinsichtlich des eingetragenen Nießbrauchs zusätzlich zu dem Berichtigungsersuchen nach § 79 FlurbG ausgelegt werden, wobei als Rechtsgrundlage die §§ 22 oder 84 ff. GBO in Betracht kommen. Für die Anwendbarkeit von § 22 GBO fehlt es jedoch an der erforderlichen Antragsberechtigung des Beteiligten zu 1) im Sinn von § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO, denn antragsberechtigt ist nur der unmittelbar Beteiligte, dessen dingliche Rechtsstellung durch die Eintragung einen Verlust erleidet oder einen Gewinn erfährt (Demharter, aaO, § 13 Rdnr. 42 ), dingliche Rechte der Flurbereinigungsbehörde selbst sind aber durch das eingetragene Nießbrauchsrecht weder materiell, noch formell betroffen.

Das Landgericht hat in seiner Entscheidung offen gelassen, ob das Grundbuchamt das Nießbrauchsrecht wegen Gegenstandslosigkeit nach § 84 ff. BGB hätte löschen können, da die Unterlassung des in freiem Ermessen des Grundbuchamtes stehenden Löschungsverfahrens nach § 85 Abs. 2 GBO unanfechtbar ist. Dabei hat es jedoch nicht berücksichtigt, dass aus der angefochtenen Zwischenverfügung nicht ersichtlich ist, dass das Grundbuchamt eine Löschung wegen Gegenstandslosigkeit und das ihm insoweit eingeräumte Ermessen hinsichtlich einer Löschung im Amtsverfahren nach §§ 84 ff. GBO überhaupt in Betracht gezogen hat. Für den hier vorliegenden Fall der Anregung des Löschungsverfahrens durch einen Beteiligten erfordert jedoch auch die Ablehnung der Einleitung eines Löschungsverfahrens eine mit Gründen versehene Entscheidung.

Das Grundbuchamt war zur Verfahrenseinleitung anzuweisen, da sein grundsätzlich freies Ermessen aus mehreren Gründen entsprechend eingeschränkt war. Zum einen ist, wie dargelegt, die Unrichtigkeit des Grundbuchs allein durch die verfahrens-fehlerhafte Eintragung des Nießbrauchs der Beteiligten zu 3) entstanden, der Beteiligte zu 1) aber hinsichtlich einer Berichtigung nach § 22 GBO nicht antragsberechtigt und von den Beteiligten zu 2) und 3) ein Berichtigungsantrag nicht zu erwarten. Eine Ermessensausübung des Grundbuchamts dahingehend, dass der Beteiligte zu 1) sein Berichtigungsersuchen hinsichtlich der Löschung des Nießbrauchs ergänzen müsse, hätte deshalb nicht der pflichtgemäßen, an Sachgründen orientierten Ermessensausübung entsprochen, da vor Abschluss dieses Amtsverfahrens ein Beteiligter nicht durch Zwischenverfügung zu einer weiteren Mitwirkung am Verfahren herangezogen werden kann (Bauer/von Oefele/Wilke: GBO, § 18 Rdnr. 8).

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der Senat in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht entsprechend dessen bereits zitierten Entscheidungen vom 29.01.1993 und vom 07.11.1985 ebenfalls davon ausgeht, dass auf ein Ersuchen des Beteiligten zu 1) gemäß § 38 GBO, § 79 FlurbG der für die Beteiligten zu 3) eingetragene Nießbrauch vom Grundbuchamt gelöscht werden kann, ohne dass es dafür auf die von dem Beteiligten zu 1) vorgetragenen Hinderungsgründe ankäme, denn das Grundbuchamt ist, wie bereits ausgeführt worden ist, zur inhaltlichen Überprüfung des Ersuchens nicht befugt. Der hier zu entscheidende Fall ist jedoch dadurch geprägt, dass der Beteiligte zu 1) ein derartiges Ersuchen ausdrücklich nicht stellt, weil er zu Recht der Auffassung ist, dass das Grundbuchamt das Nießbrauchsrecht nicht hätte eintragen dürfen. Daher war das Grundbuchamt anzuweisen, zunächst das ihm zu Gebote stehende Amtsverfahren nach §§ 84 ff. GBO auszuschöpfen, bevor die Wahrung des Berichtigungsantrages nach § 79 FlurbG im Grundbuch von weiteren Ersuchen bzw. der Änderung des Flurbereinigungsplans im Weg der Zwischenverfügung abhängig gemacht wird.

Anmerkung

Der Beschluss ist unanfechtbar.