Bayer. Oberstes Landesgericht München, Beschluss vom 07.11.1985 - 2 ZS, BReg. 2 Z 22/85 = , BayObLGZ 1986, 372= DNotZ 1986, 354
Aktenzeichen | 2 ZS, BReg. 2 Z 22/85 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 07.11.1985 |
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Gericht | Bayer. Oberstes Landesgericht München | Veröffentlichungen | = , BayObLGZ 1986, 372 = DNotZ 1986, 354 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Das Grundbuch ist auch dann gemäß dem Flurbereinigungsplan zu berichtigen, wenn ein Einlagegrundstück, für das kein bestimmtes Abfindungsgrundstück ausgewiesen wurde, zwar vor Eintritt des neuen Rechtszustandes aufgelassen, aber erst nach dessen Eintritt im Grundbuch eingetragen wird. |
2. | Eine solche Eintragung kann keinen Eigentumsübergang am Einlagegrundstück mehr bewirken, weil dieses nicht mehr besteht. Sie kann auch kein Eigentum an einem Ersatzgrundstück übergehen lassen, weil ein solches im Plan (noch) nicht ausgewiesen ist. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 47 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.