RzF - 1 - zu § 79 FlurbG


Landgericht Mannheim, Beschluss vom 23.10.2006 - 6 T 46/06 (Lieferung 2008)

Aktenzeichen 6 T 46/06 Entscheidung Beschluss Datum 23.10.2006
Gericht Landgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung 2008

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Beim Grundbuchberichtigungsersuchen ist die Flurbereinigungsbehörde nicht verpflichtet, einen Grundschuldbrief vorzulegen.
2. Der Grundschuldbrief gehört nicht zu den erforderlichen Unterlagen nach § 80 FlurbG.
3. Eine Vorlage hat auch nicht nach §§ 40, 41 Grundbuchordnung zu erfolgen, da keine Eintragung "bei einer Grundschuld" durchzuführen ist.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 5 - zu § 80 FlurbG.