Flurbereinigungsgericht Münster, Beschluss vom 03.11.1992 - 9 B 3792/92.G
Aktenzeichen | 9 B 3792/92.G | Entscheidung | Beschluss | Datum | 03.11.1992 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Münster | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Gebietsabgrenzung gehört zum entscheidenden Teil des öffentlich bekanntzumachenden Flurbereinigungsbeschlusses. Sie kann wahlweise sowohl durch eine Zusammenstellung der im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke mittels Angabe der Grundstücksbezeichnungen (Flurstücksnummern) als auch durch zeichnerische und farbliche Darstellung auf amtlich erstellten Plänen oder Gebietskarten vorgenommen werden, deren Eintragungen die beteiligten Grundstücke (Parzellen) erkennbar machen und damit die in Betracht kommenden Teilnehmer festlegen. |
Aus den Gründen
Der Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung vom 30.01.1992 steht nicht entgegen, daß die Gebietskarte, auf die unter Nr. 4 des Beschlusses vom 02.12.1991 Bezug genommen wird, nicht mit dem entscheidenden Teil des Beschlusses öffentlich bekanntgemacht, sondern lediglich zur Einsichtnahme ausgelegt worden ist. Denn die vom Antragsgegner im Maßstab 1: 10 000 angefertigte Gebietskarte gehört nicht zum entscheidenden Teil des Beschlusses. Zwar gehört die Festlegung des Gebietes, in dem laut Flurbereinigungsbeschluß die Flurbereinigung stattfinden soll, auch wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um eine Weiterführungsanordnung nach § 87 Abs. 4 FlurbG handelt, zum entscheidenden Teil des öffentlich bekanntzumachenden Flurbereinigungsbeschlusses. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1982 - 5 C 46/81 -, RdL 1983, 69.
Die Gebietsabgrenzung kann jedoch - nach Wahl der Behörde - a) sowohl durch eine Zusammenstellung der darin liegenden Grundstücke mittels Angabe der Grundstücksbezeichnungen (Flurstücksnummern) als auch b) durch zeichnerische und farbliche Darstellung auf amtlich erstellten Plänen oder Gebietskarten vorgenommen werden, deren Eintragungen die beteiligten Grundstücke (Parzellen) erkennbar machen und damit die in Betracht kommenden Teilnehmer festlegen. Hier hat sich der Antragsgegner für die Methode a) entschieden. Er hat das bereits in einem Verfahren nach § 1, § 4 FlurbG genau festgelegte Flurbereinigungsgebiet auch zum Verfahrensgebiet nach § 87 FlurbG erklärt. Insoweit genügte es, daß er auf die frühere, nach der Methode a) vorgenommene wirksame Festsetzung des Flurbereinigungsgebiets im Flurbereinigungsbeschluß vom 18.12.1973 (nebst Nachträgen) Bezug nahm. Auch die im Beschluß vom 02.12.1991 unter Nr. 2 gleichzeitig angeordneten geringfügigen Änderungen des Flurbereinigungsgebiets durch Zuziehung einzelner Grundstücke zum und Ausschluß einzelner Grundstücke aus dem Flurbereinigungsverfahren sind nach der Methode a) durch Angabe der genauen Parzellenbezeichnung erfolgt. Die Bezugnahme unter Nr. 4 des Beschlusses vom 02.12.1991 auf die Darstellung in einer Gebietskarte, die wegen des gewählten Maßstabs von 1: 10 000 eine parzellengenaue Erfassung der betroffenen Grundstücke ohnehin nicht ermöglicht, hat hier erkennbar nur illustrierenden Charakter.
Der Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung vom 30.01.1992 gegenüber dem Antragsteller steht auch nicht entgegen, daß sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht ergibt, ob der Beschluß vom 02.12.1991 mit Begründung entsprechend § 6 Abs. 3 FlurbG auch in der Flurbereinigungsgemeinde G. zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt worden ist und ob eine öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses gemäß § 110 FlurbG (nebst Auslegung) in den an die Flurbereinigungsgemeinden H. und G. angrenzenden Gemeinden erfolgt ist. Etwaige Unterlassungen des Antragsgegners würden nämlich nur dazu führen, daß der Beschluß vom 02.12.1991 gegenüber den Teilnehmern nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben und damit nicht wirksam geworden ist (vgl. § 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NW), deren Grundstücke in der Flurbereinigungsgemeinde G. liegen oder deren Grundstücke in der Flurbereinigungsgemeinde H. liegen, die aber in einer angrenzenden Gemeinde wohnen.