RzF - 9 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18.12.1968 - 1 BvR 638, 673/64 und 200, 238, 249/65 = BVerfGE 24, 367= NJW 1969 S. 309= DVBl. 1969 S. 190= DÖV 1969 S. 102

Aktenzeichen 1 BvR 638, 673/64 und 200, 238, 249/65 Entscheidung Urteil Datum 18.12.1968
Gericht Bundesverfassungsgericht Veröffentlichungen BVerfGE 24, 367 = NJW 1969 S. 309 = DVBl. 1969 S. 190 = DÖV 1969 S. 102  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Flurbereinigung.

Aus den Gründen

Das geltende Recht - z. B. Bundesbaugesetz, Flurbereinigungsgesetz - kennt mehrere Verfahren dieser oder ähnlicher Art, die einerseits den Interessen der Allgemeinheit an einer vernünftigen Ordnung des Bodens dienen und andererseits auch im Interesse der Betroffenen liegen. Hiergegen können, da das Verfahren selbst sachgerecht ist, auch dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken geltend gemacht werden, wenn die "überschießende" Fläche einem anderen zugeteilt wird, der frühere Eigentümer aber entweder ein anderes gleichwertiges Grundstück oder eine entsprechende Entschädigung erhält.

Anmerkung

Das Urteil ist zu den §§ 2 Abs. 1 und 3 und 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung deichrechtlicher Verhältnisse der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29.04.1964 (GVBl. I S. 79) - Deichordnungsgesetz (DOG) - ergangen.