Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 17.03.2011 - 9 W 430/11 (Lieferung 2012)
Aktenzeichen | 9 W 430/11 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 17.03.2011 |
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Gericht | Oberlandesgericht Nürnberg | Veröffentlichungen | Lieferung | 2012 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Flurbereinigungsbehörde, die um Berichtigung des Grundbuchs entsprechend dem Flurbereinigungsplan ersucht, ist nicht verpflichtet, dem Grundbuchamt von sich aus die Grundschuldbriefe für die in Abteilung Ill der betroffenen Grundstücke eingetragenen Rechte vorzulegen. Auch ist das Grundbuchamt nicht gehalten, generell alle Grundschuldbriefe der vom Flurbereinigungsverfahren betroffenen Grundstücke anzufordern. Eintragungen, die zwar materiell-rechtlich auf das Grundpfandrecht einwirken, aber nicht bei ihm oder nicht in der dritten Abteilung vorzunehmen sind, begründen keine Pflicht zur Briefvorlage nach § 41 GBO (Demharter-GBO, 27. Aufl., § 41 Rn 3; Hügel-GBO, BeckOK, § 41 Rn 14). |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 7 - zu § 80 FlurbG.