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von Anonymer Benutzer

RzF - 46 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 23.04.1983 - 3 OVG C 5/81

Aktenzeichen 3 OVG C 5/81 Entscheidung Urteil Datum 23.04.1983
Gericht Oberverwaltungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Befugnisse, die zur Nutzung oder Benutzung von Grundstücken berechtigen, unterliegen einer Sozialbindung insbesondere darin, daß alle Arten der Nutzung oder Benutzung der jeweiligen Lage des Grundstücks, seiner Situation und der sich daraus im allgemeinen ergebenden Situationsgebundenheit entsprechen müssen.
2. Ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer wird dem Eigentümer erst dann abverlangt, wenn die naturschutzrechtliche Regelung eine ausgeübte oder eine vernünftigerweise in Betracht zu ziehende Nutzungsmöglichkeit ausschließt.
3. Eine Enteignung kann nur dann vorliegen, wenn eine Befugnis betroffen wird, die dem Eigentümer im Zeitpunkt des Eingriffs rechtlich zusteht; nicht jede mögliche Nutzung gehört notwendigerweise zum rechtlichen Inhalt des Eigentums.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 19 - zu § 34 Abs. 1 FlurbG.