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von Anonymer Benutzer

RzF - 24 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.1973 - III ZR 118/70 = DVBl. 1973 S. 625= AgrarR 1973 S. 264

Aktenzeichen III ZR 118/70 Entscheidung Urteil Datum 25.01.1973
Gericht Bundesgerichtshof Veröffentlichungen DVBl. 1973 S. 625 = AgrarR 1973 S. 264  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen den Grundstückseigentümer beschränkende Anordnungen, die bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes getroffen werden, als enteignender Eingriff entschädigungspflichtig sind.

Aus den Gründen

Das Berufungsgericht stellt fest, die zur Zeit betriebene land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke werde durch die in Rede stehenden Anordnungen nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise erschwert; Entsprechendes gelte für die behaupteten sonstigen Beschränkungen. Eine Bebaubarkeit der Grundstücke sei angesichts ihrer Lage in absehbarer Zeit nicht zu erwarten gewesen. Die theoretische Erwägung des Klägers, er könne später einmal daran interessiert sein, einen Holzbearbeitungsbetrieb zu errichten, habe außer Betracht zu bleiben; der Kläger hätte mindestens darlegen müssen, daß die wenigen in den engeren Schutzbereich fallenden Grundstücke nach Lage und Zufahrtsmöglichkeit für einen solchen Betrieb überhaupt geeignet seien. Der Kläger könne auch nicht sagen, daß in den betroffenen Grundstücken ausbeutungswürdige Lehm-, Kies- oder Sandvorkommen vorhanden seien.

Diese Feststellungen tragen die rechtliche Folgerung, daß es sich bei den Anordnungen, auch wenn diese in ihrer Gesamtheit betrachtet werden, um entschädigungslos hinzunehmende Eigentumsbeschränkungen handelt.

Anmerkung

Richter und Peinemann, AgrarR 1973 S. 266 ff.