Landgericht Frankenthal/Pfalz, Urteil vom 30.04.1971 - 7 O 300/70

Aktenzeichen 7 O 300/70 Entscheidung Urteil Datum 30.04.1971
Gericht Landgericht Frankenthal/Pfalz Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Entscheidung über die Frage, ob im Flurbereinigungsverfahren eine Enteignung oder ein enteignungsgleicher Eingriff zu Lasten eines Teilnehmers erfolgt ist, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Aus den Gründen

Die Kläger waren an dem Zusammenlegungsverfahren G. u.a. mit den Flurstücken Nrn. 456 (41 a) sowie 1983 und 1984 (73 a) beteiligt, die nach der im Zusammenlegungsverfahren rechtsverbindlich festgestellten Schätzung als Acker bewertet worden waren. Dementsprechend erhielten sie im Zusammenlegungsplan an anderer Stelle eine Ackerabfindung. Im Anhörungstermin zur Bekanntgabe des Zusammenlegungsplanes erhoben sie Beschwerde, die sie damit begründeten, die beiden Altparzellen Nrn. 1983 und 1984 seien weinbauwürdig gewesen, was für die dafür gegebene Abfindung nicht zutreffe, weil wegen der dortigen Muldenlage für die Weinberge Frostgefahr besteht. Diese Beschwerde wurde von der Spruchstelle für Flurbereinigung als unbegründet zurückgewiesen. Ebenso wurde die von den Klägern erhobene Klage durch das Flurbereinigungsgericht abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen hat das Flurbereinigungsgericht festgestellt, der Einwand, die Altparzellen Nrn. 1983 und 1984 seien "weinbauwürdig" gewesen, sei unbeachtlich. Weder sei durch die Flurbereinigungsbehörde eine Erweiterung vorgenommen worden, noch sei den Klägern eine Einzelgenehmigung zur Neuanpflanzung erteilt worden. Nach ihren eigenen Aussagen hätten sie noch nicht einmal einen entsprechenden Antrag gestellt. Zu Recht seien daher diese Parzellen entsprechend der unanfechtbar gewordenen Schätzung im Zusammenlegungsverfahren als normales Ackerland zu behandeln.

Die Kläger haben nunmehr vor dem Landgericht gegen das beklagte Land und die Teilnehmergemeinschaft Klage erhoben mit dem Begehren, ihnen Ausgleich des Schadens zu gewähren, der ihnen dadurch entstanden sei, daß ihnen anstelle hochwertiger Weinberggrundstücke teilweise für den Weinbau ungeeignete Ackergrundstücke zugeteilt worden seien.

Hierzu tragen die Kläger vor: Die Schätzung, die das Flurbereinigungsgericht als unanfechtbar seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, sei falsch. Die Flurbereinigungsbehörde sei, wie zwischenzeitlich durch unabhängige Schätzer festgestellt worden sei, von erheblich untersetzten Werten ausgegangen. Zu Unrecht sei sie davon ausgegangen, daß die entzogenen Parzellen Nrn. 456, 1983 und 1984 gewöhnliches Ackerland gewesen seien. Eine Sondergenehmigung für eine Neuanpflanzung hätte jederzeit ohne Schwierigkeiten erwirkt werden können. Die Parzellen hätten demnach einen um mindestens 3.-- DM/qm höheren Wert als das zugeteilte, für Weinbau nicht geeignete Ackerland. Allein bedingt durch diese unrichtige Schätzung seien die Abfindungsgrundsätze des § 44 FlurbG falsch angewandt worden. Sie seien deshalb bei der Zusammenlegung nicht anteilsmäßig bedacht und mit einem Sonderopfer belegt worden, das sich ihnen gegenüber als Enteignung darstelle. Grundlage des Anspruchs sei ein rechtswidriger Eingriff, der das Ziel der Flurbereinigung, den Interessen aller Teilnehmer zu dienen, den Klägern gegenüber in sein Gegenteil verkehrt habe.

Wegen des enteignungsgleichen Eingriffs sei den Klägern auch gegenüber der beklagten Teilnehmergemeinschaft als unmittelbar enteignungsbegünstigter öffentlicher Körperschaft aus den gleichen Gründen ein Entschädigungsanspruch erwachsen.

Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges vor dem ordentlichen Gericht bestünden schon deshalb nicht, weil für alle Entschädigungsansprüche aus Enteignung und enteignungsrechtlichem Eingriff ebenso wie bei Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung der Verwaltungsrechtsweg ausgeschlossen sei.

Über den Anspruch sei auch noch nicht etwa durch das Urteil des Flurbereinigungsgerichts rechtskräftig entschieden. Dieses Gericht habe lediglich festgestellt, daß die Kläger aufgrund der Schätzung der Flurbereinigungsbehörde wertgleich abgefunden seien. Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens sei jedoch der Anspruch der Kläger, der ihnen wegen der unrichtigen Schätzung und der darauf beruhenden, einen enteignungsgleichen Eingriff darstellenden Abfindung entstanden sei.

Das beklagte Land erhebt die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs, hilfsweise die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache.

Die strittigen Altparzellen lägen außerhalb der nach dem Weinwirtschaftsgesetz im Weinbaukataster der Bezirksregierung ausgewiesenen weinbauwürdigen Flächen. Da maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein einer Wertgleichheit von Einlagebesitz und Abfindung der Eintritt des neuen Rechtszustandes sei, der nach der Ausführungsanordnung auf den 15.7.1966 festgesetzt worden sei, könne im übrigen die Möglichkeit einer späteren Nutzung als Weinberg keine Berücksichtigung finden.

Der ordentliche Rechtsweg für die Entscheidung dieses Rechtsstreits ist gegeben, da die Kläger mit der vorliegenden Klage im Gegensatz zu dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht mehr die Rückabwicklung des Flurbereinigungsverfahrens und damit den Weiterbesitz ihrer früheren Parzellen erstreben, sondern behaupten, sie seien, auch wenn sie sich nunmehr mit den ihnen zugewiesenen Flurstücken zufrieden gäben, dennoch mit einem Sonderopfer belastet, da das Schätzungsverfahren im Flurbereinigungsverfahren schwerwiegende Mängel aufweise. Hierüber ist in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht noch nicht entschieden worden. Bei dieser Frage handelt es sich darum, ob eine Enteignung, ein enteignungsgleicher Eingriff oder eine sonstige besondere Belastung der Kläger im Flurbereinigungsverfahren erfolgt ist, die nach Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG hinsichtlich der Höhe der Entschädigung den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Zur Entscheidung über diese Frage ist das Landgericht gem. §§ 23, 71 GVG ausschließlich zuständig.

Zwar ist ein Rechtsstreit darüber, ob ein Verstoß gegen § 44 FlurbG vorliegt, wonach jeder Teilnehmer an einem derartigen Verfahren für seine Grundstücke Land vom gleichen Wert zu erhalten hat, kein Rechtsstreit wegen der Höhe einer Enteignungsentschädigung, da die Landabfindung im Verfahren nach § 44 FlurbG keine Enteignung bzw. enteignungsgleicher Eingriff ist. Das Verfahren nach § 44 FlurbG stellt ein besonderes Verfahren dar, das ausschließlich den Interessen der Beteiligten dient; denn Voraussetzung einer Flurbereinigung ist, daß sie dem wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse der Teilnehmer entspricht. Die Flurbereinigung als solche beeinträchtigt das Eigentum der Teilnehmer nicht und ist folglich keine Enteignung, weil durch die Gesamtabfindung in Höhe des zu ermittelnden Gesamttauschwertes gewährleistet ist, daß die Teilnehmer Land vom gleichen Wert erhalten. Es fehlt damit an den die Enteignung kennzeichnenden Interessengegensatz zwischen dem einzelnen Teilnehmer oder zwischen Staat und Teilnehmern; denn der Zweck der Flurbereinigung besteht darin, eine wirtschaftlichere Betriebsführung zu ermöglichen und zu fördern (BGH Urt. vom 12.10.1959 - III ZR 48/58 - in BGHZ Band 31. S. 49 f.).

Die Landabfindung ist eine Maßnahme, die gerade diesem Zweck dienen soll und erfolgt auch nur innerhalb der Teilnehmergemeinschaft; erhält ein Teilnehmer weniger Land, als er eingebracht hat, erhält folglich ein anderer Teilnehmer mehr, als ihm zusteht. Deshalb ist ein Streit über die richtige Abfindung unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung des Flurbereinigungsplanes einzuordnen. Ob Grundstücke richtig oder falsch bewertet worden sind, ist eine Frage, die die Interessen aller Teilnehmer der Teilnehmergemeinschaft berührt und daher auch während des Flurbereinigungsverfahrens - vor Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes - geklärt werden muß. Nur wenn dort keine Einigung erzielt werden kann, oder wenn behauptet wird, daß eine ordnungsgemäße Wertfeststellung nicht stattgefunden hat, kommt eine Enteignung, ein enteignungsgleicher Eingriff oder ein Sonderopfer eines Teilnehmers in Betracht, da es sich dann um die Frage der Wertgleichheit der Abfindung handelt. In diesem Fall ist nicht die Anfechtung des Flurbereinigungsplanes Gegenstand des Verfahrens, sondern die Frage der Entschädigung als solcher. Da die Kläger schlüssig schwerwiegende Mängel des einen Teil des Flurbereinigungsverfahrens bildenden Wertfeststellungsverfahrens behaupten und vortragen, sie seien einer besonderen Benachteiligung ausgesetzt worden, ist die Klage zulässig.

Ansprüche der Kläger sind jedoch sowohl unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs als auch der Haftung bei Amtspflichtsverletzung gem. § 839 BGB verwirkt. Denn wo es um die Bewertung der Grundstücke und Rechte, die Entschädigung und sonstige Rechte und Pflichten nach dem Flurbereinigungsplan geht, handelt es sich um die Fragen, die sich aus dem von der Behörde aufgestellten Flurbereinigungsplan ergeben, der nach eingehenden Ermittlungen über die Grundstückswerte aufgestellt wird. Dies geschieht in der Weise, daß der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Verfahrensgebietes bestimmt wird. Sodann wird das Verfahrensgebiet ohne Rücksicht auf die Altparzellengrenzen wie eine gemeinschaftliche Masse wieder unter die beteiligten Grundeigentümer verteilt, und zwar nach dem Maßstab, welcher durch den Wert der Besitzstände gegeben ist. Nach § 44 Abs. 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer für seine alten Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen vorzunehmenden Abzüge grundsätzlich mit Land vom gleichen Wert abzufinden. Die einzelnen Teilnehmer sollen durch die Flurbereinigung keinen Nachteil erfahren, sondern anstelle ihrer in das Verfahren eingeworfenen (alten) Grundstücke neue, wirtschaftlich günstiger und besser zu verwendende, sonst aber gleichwertige Grundstücke erhalten. Der einzelne Teilnehmer muß dabei Veränderungen in der Beschaffenheit und in der Lage seiner Grundstücke hinnehmen. Er muß sich auch Verschiebungen aus einer Grundstücksgattung (Acker, Wiese, Garten, Holzung usw.) in eine andere und Ausgleichungen der Güte der alten und der neuen Grundstücke durch Mehr- oder Minderzuweisung an Fläche gefallen lassen, wenn er nur im ganzen Land von gleichem Wert; d.h. von gleichem Nutzungswert, erhält. Das Gesetz gewährt somit den Verfahrensteilnehmern wohl den Anspruch auf eine seinem alten Besitz gleichwertige Abfindung, aber kein Recht auf eine bestimmte Lage, sondern hinsichtlich der Lage der Grundstücke nur die Befugnis, eine gerechte Würdigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse im Vergleich zu der Wirtschaft und den Bedürfnissen der anderen Beteiligten zu verlangen.

Die Kläger haben weder im Anhörungstermin zur Erörterung des Flurbereinigungsplanes noch in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht die Schätzung ihrer Grundstücke angegriffen; sie haben lediglich Einwendungen gegen die erfolgte Landverteilung erhoben. Versäumt aber ein Teilnehmer, einen Einwand in dem unmittelbaren Flurbereinigungsverfahren zu erheben, dann kann er diesen Einwand auch nicht mehr im Wege der Klage vor den Zivilgerichten geltend machen, denn das Flurbereinigungsgericht als hierfür zuständige Stelle entscheidet über die Anfechtung aller Verwaltungsakte der Flurbereinigungsbehörden und über alle Streitigkeiten, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen worden sind. Die Flurbereinigung steht unter dem Gebot größtmöglicher Verfahrensbeschleunigung (Bundesverwaltungsgericht, Urt. vom 7.5.1965, abgedruckt in "Recht der Landwirtschaft" 1965, S. 244 ff.l m.w. Nachweisen). Diesem leitenden Grundsatz, der in verschiedenen Vorschriften des Gesetzes sowohl für das Verwaltungsverfahren als auch für das gerichtliche Verfahren seinen Niederschlag gefunden hat, dient unter anderem die Durchführung des Verfahrens in einzelnen Verfahrensabschnitten. Sie werden jeweils durch entsprechende Entscheidungen abgeschlossen, gegen die den einzelnen Teilnehmern Rechtsmittel mit verhältnismäßig kurzen Rechtsmittelfristen zustehen. Diese Regelungen sollen im Interesse aller Beteiligten verhindern, daß die im Flurbereinigungsplan getroffene Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes, die für die Beteiligten und die Behörden verbindlich ist, noch nach längerer Zeit wieder umgestoßen werden kann mit der Folge, daß die mit der Flurbereinigung erstrebte Verbesserung der Agrarstruktur im Bereinigungsgebiet verzögert wird. Das Gebot der beschleunigten Durchführung des Verfahrens, das auch unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten beachtlich ist (BVerwGE 9, 288) muß als tragendes Verfahrensprinzip bei der Anwendung und Auslegung aller das Verfahren betreffenden Bestimmungen berücksichtigt werden.

Der nach § 59 Abs. 1 FlurbG bekanntgegebene Flurbereinigungsplan enthält neben der Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes auch die verbindliche Entscheidung über die Abfindung eines jeden Beteiligten. Die Beteiligten verlieren jegliche Rechtsverfolgungsmöglichkeit vor den Flurbereinigungsbehörden, wie anschließend vor dem Flurbereinigungsgericht, wenn sie ihre Anstände nicht in dem der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes dienenden Anhörungstermin vorbringen, wie sich aus § 59 Abs. 2 des FlurbG ergibt.

Da die Kläger sich jedoch gegen die entsprechenden Wertfeststellungen nicht fristgerecht gewandt haben, greift hier die Verwirkung unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB der entsprechend § 839 Abs. 3 BGB anzuwenden ist, ein.

Soweit die Kläger ihren Anspruch auf § 839 BGB stützen, ist abzusehen von der Frage, ob die Bewertung der Grundstücke gegenüber den Klägern eine Amtspflicht von seiten der Flurbereinigungsbehörde darstellt. Nach Abs. 3 der vorgenannten Bestimmung ist eine Ersatzpflicht dann ausgeschlossen, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig es unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Gerade dies haben die Kläger jedoch getan, indem sie keinen Gebrauch von den ihnen zu Gebote stehenden Rechtsmitteln gemacht haben. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.7.1959 - BVerwGE 9, 93 ff. - ist mit dem Ablauf des Anhörungstermins das Recht der Kläger, Beschwerde gegen den Flurbereinigungsplan zu erheben, erloschen. Die Beschränkung des Rechts auf Einlegung der Beschwerde dient der Rechtssicherheit und der Beschleunigung des Verfahrens. Wenn der Termin abgelaufen ist, soll feststehen, ob der einzelne Teilnehmer mit seiner Abfindung einverstanden ist oder nicht. Der durch die Ausschlußwirkung eintretende Rechtsverlust ist eine Folge der Rechtsordnung, die der zeitlichen Geltendmachung von Rechten im öffentlichen Interesse Schranken setzen muß. Auch die auf § 839 BGB gestützte Klage konnte daher infolge Verwirkung gem. § 839 Abs. 3 BGB keinen Erfolg haben.

Hierbei kann dahinstehen, ob ein Entschädigungsanspruch der Kläger wegen Enteignung nicht bereits nach Art. 125 BayAGBGB erloschen ist. Denn nach Abs. 1 dieser Vorschrift erlöschen die aus Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts entstandenen Ansprüche gegen den Staat, eine Gemeinde oder einen anderen Kommunalverband, soweit nicht ein anderes vorgeschrieben ist, mit dem Ablauf von drei Jahren, wobei die Frist mit dem Schlusse des Kalenderjahres beginnt, in welchem der Zeitpunkt eintritt, von dem an die Leistung gefordert werden kann. Diese Vorschrift gilt auch für Entschädigungsansprüche wegen Enteignung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden und ausführlich begründet (LM BayAGBGB Art. 125 Nr. 2). Dieser Ansicht hat sich der 1. und 2. Zivilsenat des OLG Zweibrücken in den Urteilen 1 U 206/65 vom 1.4.1966 und 2 U 88/66 vom 20.11.1967 angeschlossen und ausgeführt, daß Art. 125 BayAGBGB in der Pfalz auch heute noch gilt (vgl. §§ 1, 3 mit Anlage Nr. 15 des Rechtsbereinigungsgesetzes Pfalz vom 22.7.1965 - GVBl. S. 157).

Soweit die Kläger gegen die ehemalige Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens Klage erheben, war diese Klage durch unechtes Versäumnisurteil gem. § 331 Abs. 2 ZPO als unzulässig abzuweisen, da sie sich gegen eine nicht mehr existierende Rechtspersönlichkeit richtet, nachdem die Schlußfeststellung im Zusammenlegungsverfahren G. seit dem 26.1.1971 rechtskräftig geworden ist, was auch die Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung eingeräumt haben. Mit Zustellung dieser Schlußfeststellung ist das Flurbereinigungsverfahren gem. § 149 Abs. 3 FlurbG beendet und die Teilnehmergemeinschaft gem. § 149 Abs. 4 FlurbG erloschen, nachdem ihre Aufgaben in der Schlußfeststellung für abgeschlossen erklärt worden sind, da Aufgaben, die die Teilnehmergemeinschaft noch zu erfüllen hätte, in der Schlußfeststellung als nicht bekannt bezeichnet worden sind. Auch gegen diese Schlußfeststellung ist innerhalb der dafür gesetzten Frist von zwei Wochen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung von den Klägern keine Beschwerde erhoben worden. Entgegen den Ausführungen der Kläger besteht die Teilnehmergemeinschaft als Partei für den hier anhängigen Rechtsstreit deshalb nicht fort, weil in der Schlußfeststellung festgestellt ist, daß die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind. Nur wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, wäre die Teilnehmergemeinschaft über die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens hinaus bestehen geblieben (vgl. Seehusen-Schwede-Nebe, Komm. zum Flurbereinigungsgesetz, 2. Aufl. 1966 zu § 149 FlurbG). Die Schlußfeststellung hat somit die Wirkung, daß die Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde erlischt und die Beteiligten mit etwaigen Nachforderungen, Anträgen, Beschwerden usw. nicht mehr gehört werden können (Seehusen-Schwede-Nebe a.a.O. S. 296).

Die Kläger können auch nicht mit Recht vortragen, daß sich die Teilnehmergemeinschaft durch Löschung dem Prozeß einseitig entzogen hätte, da für die Schlußfeststellung nochmals ein gesonderter Rechtsbehelf vorhanden ist.