Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 21.02.2017 - 15 KF 13/16 = RdL 2017, 187 (Lieferung 2018)
Aktenzeichen | 15 KF 13/16 | Entscheidung | Urteil | Datum | 21.02.2017 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | = RdL 2017, 187 | Lieferung | 2018 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Auslegung der Überleitungsbestimmungen beim Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft für 12 Tage zur Einsichtnahme nach vorheriger Terminabsprache genügt den Anforderungen des § 65 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 62 Abs. 3 Satz 1 FlurbG. |
2. | Die Geltendmachung eines Erläuterungsanspruchs nach § 65 Abs.1 Satz 2 Alt. 2 FlurbG ist für die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung jedenfalls dann unerheblich, wenn bei dem Teilnehmer keine Zweifel über die Lage und Grenzen der zugeteilten Flächen bestehen, er den Besitz angetreten hat und er erst mehrere Monate danach undifferenziert um eine Erläuterung bittet. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 2 - zu § 62 Abs. 3 FlurbG.