1. nach § 80
VwGO haben Widersprüche gegen Verwaltungsakte aufschiebende Wirkung, so dass diese grundsätzlich nicht sofort vollziehbar sind. Nach § 80 Ab. 2 Nr. 4
VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung allerdings u.a. dann, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders anordnet. Dieses öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist ein besonderes öffentliches Interesse, das über das Interesse hinausreicht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (
BVerfGE 35, 382 [402]; 69, 220 [228]). Aus der vom Antragsgegner genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 7.10.1980 – BvR 1068/80 –
RzF Nr. 20 zu § 65
FlurbG <
Anm. d. Redaktion: gemeint wohl =
RzF - 20 - zu § 65 FlurbG>), wonach die Gründe, die eine vorläufige Besitzeinweisung als geboten erscheinen lassen können, mit denen, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen, teilweise übereinstimmen können, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Auch bei einer teilweisen Übereinstimmung der Gründe für einen Sofortvollzug muss dieser doch besonders begründet werden.