Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 19.03.1992 - 13 AS 92.330 = BayVBl. 1992 S. 631= RdL 1992 S. 195
Aktenzeichen | 13 AS 92.330 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 19.03.1992 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = BayVBl. 1992 S. 631 = RdL 1992 S. 195 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Wird in einem kombinierten Flurbereinigungsverfahren gemäß § 1 und § 87 FlurbG nach Aufhebung der dem Unternehmen zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlüsse das Unternehmensverfahren nicht eingestellt und das Planfeststellungsverfahren fortgeführt, steht § 87 Abs. 2 Satz 2 FlurbG einer vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG auch dann entgegen, wenn die neuen Grundstücke nur nach dem Verfahrenszweck des § 1 FlurbG gestaltet wurden. |
Aus den Gründen
Die Antragsteller sind Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens N., das die Flurbereinigungsdirektion R. mit Flurbereinigungsbeschluß vom 12.09.1978 nach den § 1, § 4, § 37 und nach § 87 FlurbG angeordnet hat. Die Flurbereinigung wurde angeordnet, nachdem das Landratsamt S. das Unternehmensverfahren beantragt hatte unter Hinweis auf eine Anregung des Straßenbauamtes A. vom 15.12.1977, mit dem mitgeteilt worden sei, daß die Planfeststellung eingeleitet sei.
Die Regierung erließ am 23.03.1979 für den Bau der Bundesstraße 16 neu R. - R. im Bereich W. - H. - N. Planfeststellungsbeschlüsse. Diese wurden - auch auf Klage der Antragsteller - mit rechtskräftigem Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 29.03.1988 aufgehoben.
Im Flurbereinigungsverfahren N. wies die Flurbereinigungsdirektion R. mit Anordnung vom 27.09.1991 die Beteiligten zum 01.11.1991 vorläufig in den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke ein. Sie ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung der Anordnung an.
Die Antragsteller erhoben Widerspruch, mit dem sie geltend machten, daß die Besitzeinweisung gegen § 87 Abs. 2 Satz 2 FlurbG verstoße, da der Planfeststellungsbeschluß fehle. Sie beantragten ferner, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs für ihre Grundstücke wiederherzustellen.
Der Antrag ist begründet, soweit die Anordnung vom 27.09.1991 den Antragstellern Besitz, Verwaltung und Nutzung ihrer Grundstücke entzogen hat. In diesem Umfang fehlt der Anordnung die Rechtsgrundlage und wird der Widerspruch aller Voraussicht nach Erfolg haben.
Das Flurbereinigungsverfahren N. wird als Verfahren durchgeführt, das nach dem bestandskräftigen Flurbereinigungsbeschluß vom 12.09.1978 für die Verfahrenszwecke der § 1, § 4, § 37 und § 87 FlurbG angeordnet wurde. ... Ein Flurbereinigungsverfahren, das diesen Verfahrenszweck verfolgt, unterliegt den gesetzlichen Sondervorschriften der § 87 ff. FlurbG. An diesen Bestimmungen ist auch die vorläufige Besitzeinweisung vom 27.09.1991 zu messen. Nach § 87 Abs. 2 Satz 2 FlurbG darf sie nur angeordnet werden, nachdem die Planfeststellung für das Unternehmen unanfechtbar geworden oder für vollziehbar erklärt worden ist. Diese Voraussetzungen sind für die ergangene vorläufige Besitzeinweisung nicht gegeben, denn die Planfeststellungsbeschlüsse der Regierung vom 23.03.1979 sind durch rechtskräftiges Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 29.03.1988 aufgehoben worden.
Der Auffassung des Antragsgegners, daß § 87 Abs. 2 Satz 2 FlurbG nicht zu beachten sei, da die Besitzeinweisungsanordnung nur in die neuen Grundstücke nach dem Regelflurbereinigungsverfahren des Verfahrenszweckes nach § 1 FlurbG einweise, kann das Gericht so nicht folgen. ... Ein kombiniertes, d. h. auf verschiedene Verfahrenszwecke gestütztes Flurbereinigungsverfahren kann nicht als Verfahren gesehen werden, in dem zwei getrennte Verfahren zusammengefaßt sind, die jeweils nach dem Belieben der Flurbereinigungsbehörde - auch ohne Änderung des Flurbereinigungsbeschlusses - wieder getrennt behandelt werden könnten. Das kombinierte Flurbereinigungsverfahren ist vielmehr ein einheitliches Verfahren, bei dem der Neuordnungsbereich auch einheitlich in Beachtung der verschiedenen Verfahrenszwecke planungsrechtlich gestaltet wird.
Der Hinweis des Antragsgegners, daß die Flurbereinigungsgebiete nicht identisch seien, rechtfertigt nicht einen getrennten Verfahrensablauf. Auch wenn Teile des Flurbereinigungsgebietes für den Verfahrenszweck nach § 87 FlurbG ausgenommen werden, verbleibt es bei einem einheitlichen Verfahren in einem Flurbereinigungsgebiet. Bei den "ausgenommenen Flächen" finden lediglich die Bestimmungen der § 87 ff. FlurbG keine Anwendung.
Es kann auch keine Rede davon sein, daß mit der Aufhebung des für das Unternehmen maßgeblichen Planfeststellungsbeschlusses der nach § 87 FlurbG verfolgte Verfahrenszweck bedeutungslos geworden wäre. Solange der Unternehmensträger - auch nach Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse - das Planfeststellungsverfahren weiterbetreibt und die Flurbereinigungsbehörde keinen Anlaß zur Einstellung des Unternehmensverfahrens sieht, sind die Bestimmungen der § 87 ff. FlurbG zu beachten. Schließlich ist nach dem Vortrag der Antragsteller Grundlage der Anhörung im noch laufenden Planfeststellungsverfahren eine Trasse der B 16, die im wesentlichen der bisher geplanten Trasse entspricht. Es sind somit die Anordnungsvoraussetzungen der § 87 ff. FlurbG weiter gegeben. Nach diesen Voraussetzungen genügt es, daß das Planfeststellungsverfahren eingeleitet ist; den bereits ergangenen Planfeststellungsbeschluß setzen sie nicht voraus (§ 87 Abs. 2 Satz 1 FlurbG). Wie zu Beginn des Flurbereinigungsverfahrens im Jahre 1978 das Planfeststellungsverfahren auch nur eingeleitet war - die Planfeststellungsbeschlüsse ergingen erst im Jahre 1979 - und die Geltung der vom Gesetzgeber als Schutzbestimmung für die Teilnehmer geschaffenen gesetzlichen Vorschrift des § 87 Abs. 2 Satz 2 FlurbG beachtet werden mußte, gilt diese Vorschrift auch uneingeschränkt bei dem gegenwärtigen Sachstand, der lediglich dem bei Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens N. gleicht.