Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 18.02.1988 - 13 A 87.02065
Aktenzeichen | 13 A 87.02065 | Entscheidung | Urteil | Datum | 18.02.1988 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ein Bekanntmachungsmangel der vorläufigen Besitzeinweisung führt nicht zur Nichtigkeit im Sinne des Art. 44 BayVwVfG. Der Bekanntmachungsmangel hat nur zur Folge, daß der Verwaltungsakt im Gebiet der fehlerhaften Bekanntmachung gegenüber den Betroffenen nicht wirksam wird. |
Aus den Gründen
Die Kläger berufen sich zur Begründung der Nichtigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung auf einen Bekanntmachungsmangel, der zur Unwirksamkeit und Nichtigkeit dieses Verwaltungsaktes führe. Sie machen damit einen Nichtigkeitsgrund geltend, der sich von denen des Art. 44 BayVwVfG dadurch unterscheidet, daß Art. 44 BayVwVfG den Erlaß und die Existenz des Verwaltungsaktes voraussetzt (Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz 2. Auflage RdNr. 17 zu § 41). Der gerügte Bekanntmachungsmangel begründet jedoch die Nichtigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung nicht. Eine - wie vorgetragen - unvollständige und nicht ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65, § 110 FlurbG) in einer Flurbereinigungsgemeinde hat nur zur Folge, daß sie den (potentiellen) Teilnehmern dieser Gemeinde, in denen beteiligte Grundstücke liegen, nicht wirksam bekanntgegeben ist; sie wird diesen gegenüber nicht wirksam, insbesondere auch, was den in der vorläufigen Besitzeinweisung bestimmten Zeitpunkt des Besitzüberganges angeht (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG). Die vollständige ordnungsgemäße Durchführung der öffentlichen Bekanntmachung der vorläufigen Besitzeinweisung ist jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung dieses Verwaltungsaktes (Gesamtaktes) schlechthin (BVerwG vom 28.10.1982 RdL 1983, 69 und vom 15.12.1983 RdL 1984, 67/69); das wird gerade angesichts der Tatsache bedeutsam, daß die vorläufige Besitzeinweisung vom 17.11.1986 auch in anderen Flurbereinigungsgemeinden - wie sie im Tatbestand dieses Urteils aufgezählt sind - öffentlich bekanntgemacht worden ist. Daraus ergibt sich, daß die behauptete nicht ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung eines wesentlichen Teiles der vorläufigen Besitzeinweisung diese den Klägern gegenüber nicht wirksam bekanntgegeben ist. Sie macht aber den Verwaltungsakt als Gesamtakt nicht nichtig. Vielmehr kann in solchen Fällen die öffentliche Bekanntmachung in der betreffenden Flurbereinigungsgemeinde nachgeholt werden oder den einzelnen wegen des Bekanntmachungsmangels insoweit nicht betroffenen Beteiligten wird der Verwaltungsakt individuell bekanntgegeben.