Flurbereinigungsgericht Koblenz, Beschluss vom 28.05.1982 - 9 D 5/82
Aktenzeichen | 9 D 5/82 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 28.05.1982 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Das Setzen von Grenzsteinen in der Flurbereinigung hat keine - rechtsbegründende - Bedeutung. Es ist nur Ausdruck dessen, was in einem Verwaltungsakt, wie in dem Flurbereinigungsplan oder in anderen Anordnungen - wie etwa in der vorläufigen Besitzeinweisung - rechtsverbindlich geregelt ist. |