Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 22 - zu § 65 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 05.02.1981 - F OVG A 9/80

Aktenzeichen F OVG A 9/80 Entscheidung Urteil Datum 05.02.1981
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Abfindungszusagen haben im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung keine rechtliche Bedeutung.

Aus den Gründen

Ob dem Kläger oder seinem Rechtsvorgänger eine Zusage über eine bestimmte lagemäßige Ausweisung des Flurstücks 37/1 der Flur 1 gegeben worden ist, hat im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung über die hier allein zu befinden ist, keine rechtliche Bedeutung. Die vorläufige Besitzeinweisung regelt die Abfindung des Besitzstandes des Klägers noch nicht abschließend. Die endgültige Abfindungsgestaltung erfolgt erst über den noch vorzulegenden Flurbereinigungsplan. Eine abschließende Beurteilung des von dem Kläger erhobenen Einwandes, seinem Rechtsvorgänger sei die Verlegung des Flurstücks nach E. zugesagt worden, muß daher einem etwa nachfolgenden Rechtsmittelverfahren gegen den vorgelegten Flurbereinigungsplan vorbehalten bleiben.