Flurbereinigungsgericht München, Vorbescheid vom 25.01.1971 - 191 VII 70 = IK 1972 S. 113
Aktenzeichen | 191 VII 70 | Entscheidung | Vorbescheid | Datum | 25.01.1971 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = IK 1972 S. 113 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Für Unterlassungsklagen wegen Besitzstörung nach Besitzübergang im Flurbereinigungsverfahren sind die Zivilgerichte zuständig. |
Aus den Gründen
Die Klage hat eine Unterlassung zum Gegenstand, die sich auf die Störung des vermeintlichen Eigenbesitzes an dem alten Grundstück des Klägers Flurstück 3168 gründet (§§ 862 Abs. 1 Satz 2 und 872 BGB). Deshalb gehört das streitige Rechtsverhältnis dem bürgerlichen Recht an. Zur Entscheidung über derartige Unterlassungsklagen sind die Zivilgerichte berufen. Deshalb müßte eine solche unmittelbar zum Flurbereinigungsgericht erhobene Klage wegen Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zur Klageabweisung führen. Auch nach § 138 Abs. 1 Satz 2 und § 140 FlurbG ist für die Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts erforderlich, daß der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Ein Verbot, Zivilgerichte anzurufen, besteht während des Flurbereinigungsverfahrens nicht, wie dies etwa früher durch die Reichsumlegungsordnung in deren § 90 Abs. 1 Satz 3 bestimmt worden war. Demnach ist wohl die Verweisung an das Flurbereinigungsgericht zu Unrecht ausgesprochen worden. Trotzdem erweitert die irrige Verweisung die Prüfungskompetenz des Flurbereinigungsgerichts als "Adressatgericht". Dieses hat damit die Rechtsschutzfunktion, die an sich das verweisende Gericht wahrzunehmen gehabt hätte. Eine Verweisung an ein drittes der in Art. 95 GG genannten Gerichte durch das Flurbereinigungsgericht scheidet aus, weil die Zuständigkeit eines solchen Gerichts nicht gegeben ist.