Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 03.03.1971 - VII 440/70

Aktenzeichen VII 440/70 Entscheidung Urteil Datum 03.03.1971
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Frage der Anfechtung der Schlußfeststellung mit der Behauptung, der rechtskräftige und ausgeführte Flurbereinigungsplan müsse nachträglich geändert werden.

Aus den Gründen

Es sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, daß die Voraussetzungen für eine Änderung des unanfechtbaren und ausgeführten Flurbereinigungsplans vorliegen könnten (vgl. § 64 FlurbG). Hierbei kann unterstellt werden, daß ein wichtiges wirtschaftliches Interesse eines Teilnehmers eine Änderung rechtfertigen könnte und daß ein solches Interesse bei der Klägerin vorliegt. Denn eine Änderung verbietet sich schon deshalb, weil dieses Interesse im vorliegenden Fall nicht unvorhersehbar war, was § 64 FlurbG ausdrücklich voraussetzt. Selbst wenn, was der Bürgermeister der Gemeinde O. in der mündlichen Verhandlung andeutete, der Bebauungsplan in der Weise geändert werden sollte, daß ein weiterer Teil der Einlage der Klägerin als Bauland beurteilt werden müßte, so kann sich diese Änderung nicht mehr zu ihren Gunsten auswirken, denn maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Abfindung mit der Einlage gleichwertig ist, ist der Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplans, das ist der in der - vorzeitigen - Ausführungsanordnung bezeichnete Tag, hier der 1.12.1965 (vgl. S. 4 und 11 des Urteils in der VRS - VII 682/66 vom 8.11.1967 -). Die etwaige Änderung des Bebauungsplans zugunsten der Einlage der Klägerin bringt auch kein nicht vorhersehbares Bedürfnis der Klägerin zur Entstehung, das den Anlaß für eine Änderung nach § 64 FlurbG sein könnte. Denn das - unterstellte - wirtschaftliche Bedürfnis, nämlich das Interesse, eine größere Abfindung im Bauland zu bekommen, bestand schon vor Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplans.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die von der Klägerin hilfsweise begehrte Aussetzung des Verfahrens (§ 94 VwGO) nicht gegeben. Es ist auch kein Grund ersichtlich, der die Anordnung des Ruhens des Verfahrens (§ 251 ZPO i.V. mit § 173 VwGO) rechtfertigen könnte.

Da somit feststeht, daß die Voraussetzungen für die Schlußfeststellung gegeben sind, insbesondere der Klägerin keine Ansprüche aus der Flurbereinigung mehr zustehen, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO (i.V. mit § 161 Abs. 1 VwGO und § 138 Abs.1 Satz 2 FlurbG) abzuweisen.