Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.01.2013 - BVerwG 9 B 20.12 = RdL 2013, 197-198 (Leitsatz und Gründe)= HFR 2013, 749-750 (Leitsatz und Gründe)= Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr 8 (Leitsatz und Gründe)= NVwZ-RR 2013, 344 (Leitsatz) (Lieferung 2014)
Aktenzeichen | BVerwG 9 B 20.12 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 09.01.2013 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 2013, 197-198 (Leitsatz und Gründe) = HFR 2013, 749-750 (Leitsatz und Gründe) = Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr 8 (Leitsatz und Gründe) = NVwZ-RR 2013, 344 (Leitsatz) | Lieferung | 2014 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der Wortlaut des § 64 FlurbG deutet darauf hin, dass der Erlass der Ausführungsanordnung den maßgeblichen Bezugszeitpunkt bildet. Gesichtspunkte der Gesetzessystematik und des Normzwecks bestätigen diese Auslegung. |
2. | Die Befugnis der Flurbereinigungsbehörde, nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG "andere" - d.h. nicht durch begründete Widersprüche veranlasste - Änderungen des Flurbereinigungsplans vorzunehmen, ist zeitlich beschränkt auf die Spanne des Verfahrensablaufs zwischen Planerstellung und Ausführungsanordnung; von da an gilt die strengere Regelung des § 64 FlurbG. |
3. | Nach dem "Erlass" bzw. dem Eintritt der Wirksamkeit der Ausführungsanordnung kommt eine Plankorrektur nur noch unter den engen Voraussetzungen des § 64 Satz 1 FlurbG in Betracht. |
4. | Bei den beiden erstgenannten Alternativen des § 64 Satz 1 FlurbG muss eine nachträgliche Plankorrektur dergestalt geboten sein, dass als besonders wichtig anzusehende Interessen eine Planänderung bzw. Ergänzung unumgänglich erscheinen lassen, um die Neugestaltung so zu bewirken, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 26 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG.