Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 16.10.1968 - 3 C 98/67 = IK 1969 S. 230
Aktenzeichen | 3 C 98/67 | Entscheidung | Urteil | Datum | 16.10.1968 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = IK 1969 S. 230 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Nach der vorzeitigen Grundbuchberichtigung besteht für den Teilnehmer ein besonderer Vertrauensschutz auf den unveränderten Bestand der Abfindung. |
Aus den Gründen
Im Unterschied zur Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, der dem Kulturamt die Möglichkeit einräumt, jede für zweckmäßig gehaltene Änderung des Flurbereinigungsplanes vorzunehmen, ist die Spruchstelle gem. § 141 Abs. 2 FlurbG nur noch zu Änderungen berechtigt, wenn diese dazu dienen, einer begründeten Beschwerde abzuhelfen. Diese Voraussetzungen zu einem Eingriff in die Abfindung eines Nichtbeschwerdeführers war im vorliegenden Falle nicht erfüllt.
Im übrigen hätte der Senat, auch für den Fall, daß die Beschwerde der Beigeladenen begründet gewesen wäre, erhebliche Bedenken, ob die Anordnungen der Spruchstelle zu rechtfertigen gewesen wären. Zwar kann der Flurbereinigungsplan noch bis zur Schlußfeststellung geändert werden, wenn dies zum Ausgleich widerstreitender Interessen notwendig ist (vgl. § 64 FlurbG). Insofern ist der grundsätzlich mit jedem rechtmäßigen Verwaltungsakt verbundene Vertrauensschutz hier aus der Natur der Sache heraus in gewissem Umfang eingeschränkt. Diese Beurteilung muß sich jedoch in dem Maße ändern, in dem der Verfahrensteilnehmer über die normale Zuteilung hinaus Hinweise erhält, aus denen heraus er auf den Bestand der gefundenen Lösung vertrauen darf. Solche Hinweise waren hier die Durchführung der vorzeitigen Grundbuchberichtigung, die gem. § 82 i.V.m. § 79 Abs. 2 FlurbG nur für Besitzstände durchgeführt werden soll, für die auch bei kritischer Prüfung keine Änderungen mehr zu erwarten sind (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 26.1.1966 - 3 C 62/65 -) und die Duldung der Bebauung.