Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.11.1993 - 11 C 21.92 = RdL 1994 S. 35
Aktenzeichen | 11 C 21.92 | Entscheidung | Urteil | Datum | 10.11.1993 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1994 S. 35 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Hauptanwendungsfall des § 64 Satz 1 letzte Alternative FlurbG ist die Korrektur nach § 13 Abs. 2 FlurbG getroffener vorläufiger Festsetzungen. |
2. | Das Bekanntwerden einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 64 Satz 1 letzte Alternative FlurbG ermöglicht die Änderung oder Ergänzung des bestandskräftigen Flurbereinigungsplans nur dann, wenn die Aussage der gerichtlichen Entscheidung, die den Anlaß für die Änderung oder Ergänzung bildet, an der Rechtskraftwirkung teilnimmt. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 8 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG.