Flurbereinigungsgericht Münster, Beschluss vom 28.08.1992 - 9 B 3321/92.G
Aktenzeichen | 9 B 3321/92.G | Entscheidung | Beschluss | Datum | 28.08.1992 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Münster | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Flurbereinigungsbehörde ist befugt, eine Besitzregelung nach § 63 Abs. 2 Satz 2 FlurbG zu erlassen, auch wenn die durch Verwaltungsakt der Widerspruchsbehörde bewirkte Änderung des vorzeitig ausgeführten Flurbereinigungsplanes angefochten ist. |
2. | Die obere Flurbereinigungsbehörde (Spruchstelle) trifft abhelfende planändernde Widerspruchsentscheidungen nicht durch einen Widerspruchsbescheid wie er sonst in Widerspruchsverfahren üblich ist, sondern in der Form eines Nachtrags zum Flurbereinigungsplan. |
Aus den Gründen
Rechtsgrundlage der angefochtenen Überleitungsbestimmungen ist § 63 Abs. 2 Satz 2 FlurbG. Wird der durch Erlaß der vorzeitigen Ausführungsanordnung (§ 63 Abs. 1 FlurbG) vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück, § 63 Abs. 2 Satz 1 FlurbG. Nach Satz 2 regelt die Flurbereinigungsbehörde die tatsächliche Ausführung der Änderung durch Überleitungsbestimmungen. Sie bringt also die Besitzlage in Übereinstimmung mit der durch die Planänderung eingetretenen Eigentumslage. Danach sind normative Voraussetzungen der Besitzregelung, daß die vorzeitige Ausführungsanordnung erlassen und der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan nachträglich geändert worden ist. Dagegen gehört trotz des Wortlauts "Wird der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert ..." in § 63 Abs. 2 Satz 1 FlurbG Unanfechtbarkeit der Planänderung nicht zu den Voraussetzungen der Besitzregelung, wenn die Planänderung - wie hier - durch einen Verwaltungsakt der Widerspruchsbehörde getroffen worden ist. Das Tatbestandsmerkmal "unanfechtbar geändert" ist als "mit Gestaltungswirkung geändert" zu verstehen. Zu § 66 Abs. 2 RUO der inhaltsgleichen Vorläuferregelung des § 63 Abs. 2 Satz 1 und 2 FlurbG, und dem in jener Vorschrift verwendeten Begriff "rechtskräftig geändert" hat das Bundesverwaltungsgericht dies mit Urteil vom 13.07.1961, RdL 1961, 323 f., überzeugend ausgeführt. Dieses Normverständnis gilt auch für § 63 Abs. 2 FlurbG, zumal da diese Vorschrift zunächst auch den Begriff "rechtskräftig geändert" verwandte und bei der Novellierung des Flurbereinigungsgesetzes im Jahre 1976 an die Stelle der Worte "rechtskräftig geändert" nur aus redaktionellen Gründen die Worte "unanfechtbar geändert" getreten sind. Während die Gestaltungswirkung einer Änderung des Flurbereinigungsplans durch gerichtliches Urteil erst mit dessen Unanfechtbarkeit eintritt, tritt sie bei einem planändernden Verwaltungsakt der Widerspruchsbehörde ohne Rücksicht auf seine Anfechtung schon mit dessen Erlaß ein. Danach kann die Flurbereinigungsbehörde eine Besitzregelung nach § 63 Abs. 2 Satz 2 FlurbG erlassen, auch wenn die durch Verwaltungsakt bewirkte Änderung des vorzeitig ausgeführten Flurbereinigungsplans angefochten ist.
Die dargelegten normativen Voraussetzungen der Besitzregelung liegen vor. Gegen die Wirksamkeit des - zur Abhilfe begründeter Widersprüche ergangenen - Nachtrags 14 der Spruchstelle bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Spruchstelle trifft abhelfende planändernde Widerspruchsentscheidungen nicht durch einen Widerspruchsbescheid, wie er sonst in Widerspruchsverfahren üblich ist, sondern in der Form eines Nachtrags zum Flurbereinigungsplan. Das folgt aus § 141 Abs. 1 Satz 4 FlurbG, wonach für das Widerspruchsverfahren bei Planstreitigkeiten § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 FlurbG entsprechend gilt. Nach diesen letztgenannten Vorschriften sind bei Planstreitigkeiten die Bekanntgabe der Änderungen und die Anhörung auf die daran Beteiligten zu beschränken und im übrigen die Vorschriften des § 59 FlurbG anzuwenden. Die Verweisung auf § 59 FlurbG ergäbe keinen Sinn, wenn die Widerspruchsbehörde Planänderungen nicht in den Formen zu treffen hätte, die für den Erlaß von Nachträgen zum Flurbereinigungsplan gelten.
Während die Flurbereinigungsbehörde nach einer unanfechtbaren gerichtlichen Änderung des vorzeitig aufgeführten Flurbereinigungsplans eine Besitzregelung zur tatsächlichen Ausführung der Änderung treffen muß und ihr allenfalls wegen des Zeitpunkts des Erlasses der Besitzregelung ein Ermessen zusteht, hat sie bei einer angefochtenen behördlichen Änderung einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage, ob vor Eintritt der Unanfechtbarkeit eine solche Besitzregelung ergehen soll. Bei der Ausübung des Ermessens spielen Fragen der Wertgleichheit der Abfindung grundsätzlich keine Rolle. Ermessensfehler sind hier nicht offensichtlich.Anmerkung
Bestätigung vom Flurbereinigungsgericht Koblenz, Beschluß vom 18.11.1982 - 9 D 11/82