Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat, Beschluss vom 21.03.2016 - OVG 70 S 2.15 (Lieferung 2017)
Aktenzeichen | OVG 70 S 2.15 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 21.03.2016 |
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Gericht | Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat | Veröffentlichungen | Lieferung | 2017 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Gerade für den Fall der Anfechtung des Flurbereinigungsplanes dient die vorzeitige Ausführungsanordnung der Beschleunigung des Verfahrens. |
2. | Bei der nach § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 63 Abs. 1 FlurbG im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung sind die Vor- und Nachteile unter Betrachtung der Anzahl und Bedeutung noch nicht entschiedener Beschwerden und die Möglichkeit, dass bei deren Erfolg eine Änderung des Planes erforderlich werden kann, sorgfältig gegeneinander abzuwägen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 19 - zu § 63 Abs. 2 LwAnpG.