Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 16.04.1993 - 2Z BR 15/93 = BayVBl. 1994 S. 29
| Aktenzeichen | 2Z BR 15/93 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 16.04.1993 |
|---|---|---|---|---|---|
| Gericht | Bayerisches Oberstes Landesgericht | Veröffentlichungen | = BayVBl. 1994 S. 29 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
| 1. | Nach der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung kann für ein Altgrundstück dem Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs oder gar auf Berichtigung hinsichtlich des Eigentümers nicht entsprochen werden. |
| 2. | Mit dem in der Ausführungsanordnung vorgesehenen neuen Rechtszustand gehen die bisherigen Grundstücke im Rechtssinne unter. |
| 3. | Die Eintragung des neuen Rechtszustandes als Folge des Flurbereinigungsplanes hat keine rechtsbegründende, sondern nur verlautbarende Wirkung. |
| 4. | Gegen die auf das Berichtigungsersuchen der Flurbereinigungsbehörde erfolgte Eintragung der Eigentümer der neuen Grundstücke kann nicht mit Rechtsbehelfen der Grundbuchordnung, sondern allenfalls mit solchen nach dem FlurbG vorgegangen werden. |
Aus den Gründen
Der Beschluß des Landgerichts erweist sich im Ergebnis als richtig:
Dem Anliegen des Beteiligten zu 1, bei FlstNr. 1735/2 die Eintragung eines Amtswiderspruchs oder gar eine Berichtigung hinsichtlich des Eigentümers zu erreichen, kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil das Grundstück FlstNr. 1735/2 seit der Anordnung der vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplans rechtlich nicht mehr besteht; deshalb können Eintragungen in bezug auf dieses Grundstück nicht mehr vorgenommen werden. Diese Rechtslage bestand schon vor den verfahrenseinleitenden Schreiben des Beteiligten zu 1; ein Fall der Erledigung der Hauptsache liegt deshalb nicht vor.