Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 26.06.1985 - 4 W 106/85

Aktenzeichen 4 W 106/85 Entscheidung Beschluss Datum 26.06.1985
Gericht Oberlandesgericht Celle Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Nur die beim Eintragungsverfahren unterlaufene Gesetzesverletzung kann die Eintragung eines Amtswiderspruchs rechtfertigen. Das können nur solche Pflichtverstöße sein, die dem Rechtspfleger pp. wegen des auf ein bestimmtes Grundbuchblatt bezogenen Eintragungsverfahrens angelastet werden können.
2. Die Benachrichtigung zu den einzelnen betroffenen Grundbüchern ist Sache der Flurbereinigungsbehörde.
3. Organisationsmängel im Amtsgericht begründen keine Gesetzesverletzung im Sinne des § 53 Abs. 1 GBO.

Aus den Gründen

Das Grundbuchamt hat am 12.03.1984 (Eintragungsverfügung vom 08.03.1984) das in Rede stehende FlstNr. 263/84 auf ein neues Grundbuchblatt übertragen und dem Landwirt H. - unter gleichzeitiger Löschung der für ihn eingetragenen Auflassungsvormerkung - aufgrund der Auflassung vom 25.01.1984 als neuen Eigentümer eingetragen. Mit dem Hinweis, nach dem Flurbereinigungsplan, der aufgrund der vorzeitigen Ausführungsanordnung vom 23.03.1983 seit dem 01.04.1983 wirksam ist, existiere das FlstNr. 263/84 nicht mehr, hat das Amt für Agrarstruktur die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen "den Abschreibungsvermerk" in Verbindung mit der Löschung der Auflassungsvormerkung angeregt. Amtsgericht und Landgericht haben dies abgelehnt. Auch die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Landgericht führt aus, die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 GBO seien insoweit nicht gegeben, als das Tatbestandselement, daß das Grundbuchamt die betreffende Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen habe, nicht gegeben sei. Der Grundbuchrechtspfleger, der die hier in Rede stehende Eintragung verfügt hat, sei nach seinem Erkenntnisstand richtig verfahren. Von der vorzeitigen Ausführungsanordnung des Amts für Agrarstruktur vom 23.03.1983 in dem laufenden Flurbereinigungsverfahren habe er nichts gewußt. Es lasse sich auch nicht sagen, daß er bei gehöriger Prüfung auf diese Ausführungsanordnung hätte stoßen müssen. Im Regelfall könne der Grundbuch-Rechtspfleger sich auf die sorgfältige Prüfung der eingereichten und etwa in Bezug genommenen Antragsunterlagen sowie des Grundbuchblattes beschränken; er sei grundsätzlich nicht verpflichtet, die Grundakten, geschweige denn die Generalakten, daraufhin durchzusehen, ob sich aus ihnen Bedenken gegen die beantragte Eintragung ergeben könnten. Soweit das Amt für Agrarstruktur auf Organisationsfehler des Amtsgerichts - also nicht des im konkreten Fall tätig gewordenen Rechtspflegers - abhebe, handele es sich jedenfalls nicht um eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften i. S. d. § 53 Abs. 1 GBO.

Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden; auch die weitere Beschwerde zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 13.07.1959 ausgeführt hat (RPfleger 1960, 122), ist nur eine beim Eintragungsverfahren unterlaufene Gesetzesverletzung geeignet, die Verpflichtung zur Eintragung eines Amtswiderspruchs zu begründen. Gesetzesverletzungen "beim Eintragungsverfahren" können nur solche Pflichtverstöße sein, die dem jeweiligen, im konkreten, auf ein bestimmtes Grundbuchblatt bezogenen Eintragungsverfahren tätig gewordenen Rechtspfleger, Richter oder Urkundsbeamten angelastet werden können.

Damit geht auch die Rüge der weiteren Beschwerde ins Leere, das Landgericht habe sich nicht mit der Behauptung des Amts für Agrarstruktur befaßt, es habe bereits unter dem 06.06.1983 dem Grundbuchamt die Ausführungsanordnung mitgeteilt und zugleich darum gebeten, 40 beigefügte Schreiben an die in L. amtierenden Notare weiterzuleiten. Sollte dies zutreffen, so hätte in einem derartigen Schreiben noch keine hinreichende Benachrichtigung zu den einzelnen betroffenen Grundbüchern gelegen; diese Benachrichtigung wäre unbeschadet des Hinweises des Beschwerdeführers auf etwa damit verbundene Schwierigkeiten Sache der Flurbereinigungsbehörde gewesen. Allenfalls wäre, falls das Schreiben vom 06.06.1983 beim Amtsgericht eingegangen, jedoch nicht zu den für das vorliegende Flurbereinigungsverfahren geführten Generalakten 1 b Gen 385 E des Amtsgerichts gelangt sein sollte, ein Organisationsmangel "im Amtsgericht" oder "im Grundbuchamt" anzunehmen, worin jedoch - wie gesagt - noch keine Gesetzesverletzung i. S. d. § 53 Abs. 1 GBO läge, die die Eintragung eines Amtswiderspruchs rechtfertigte.