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von Redaktion

RzF - 11 - zu § 61 FlurbG


Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.05.2011 - 9 B 97.10 (Lieferung 2011)

Aktenzeichen 9 B 97.10 Entscheidung Beschluss Datum 24.05.2011
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung 2011

Leitsätze

1. Jagdgenossenschaften steht in Anbetracht ihres eigentumsrechtlich geschützten Jagdausübubgsrechts im gemeinschaftlichen Jagdbezirk eine Klagebefugnis gegen flurbereinigungsrechtliche Maßnahmen zur Änderung der Eigentumslage zu, die nach den jagdrechtlichen Vorschriften zwangsläufig eine Veränderung ihres gemeinschaftlichen Jagdbezirks oder dessen Wegfall zur Folge haben.



Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 1 - zu § 10 Nr. 2 b FlurbG.