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von Anonymer Benutzer

RzF - 1 - zu § 61 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 26.11.1970 - 3 C 29/70 = RdL 1971 S. 220

Aktenzeichen 3 C 29/70 Entscheidung Urteil Datum 26.11.1970
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 1971 S. 220  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Einzelabfindungen des Teilnehmers steht nicht schon mit der Erstzuteilung rechtskräftig fest, sondern erst mit Rechtskraft des gesamten Flurbereinigungsplans.

Aus den Gründen

Die vom Gericht durchgeführte eingehende Beweisaufnahme hat gezeigt, daß die von der Oberen Flurbereinigungsbehörde zur Ausräumung einer unstreitig berechtigten Beschwerde eines Dritten durchgeführten Maßnahmen in der Neuzuteilung mehrerer Beteiligter die Wertgleichheit der Abfindung der Kläger nicht in Frage stellt. Bei diesem vom Gericht anzustellenden Vergleich war allerdings gem. § 44 Abs. 1 FlurbG vom Altbesitz - nicht von der Erstzuteilung - auszugehen; denn mit der in einem Flurbereinigungsverfahren erfolgten Erstausweisung erwirbt kein Beteiligter einen Rechtsanspruch darauf, daß ihm diese verbleibe. Dies wäre nur dann der Fall, wenn mit der Erstzuteilung seine Abfindung rechtskräftig feststünde. Dem steht aber § 61 FlurbG entgegen. Er legt fest, daß der Flurbereinigungs- bzw. Zusammenlegungsplan - und damit die in ihm enthaltenen Einzelabfindungen - erst dann rechtskräftig feststehen, wenn Beschwerden gegen den Plan nicht erhoben oder über sie rechtskräftig entschieden wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt kann daher sehr wohl durch neue Planungen der Verwaltung auch in die Abfindungen bisher zufriedener Beteiligter eingegriffen werden. Zu prüfen bleibt alsdann lediglich, ob die abgeänderten Neuzuteilungen im Verhältnis zum eingebrachten Altbesitz wertgleich sind.