Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 6 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 28.09.1972 - 155 XII 70

Aktenzeichen 155 XII 70 Entscheidung Urteil Datum 28.09.1972
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Bei nachträglicher Planänderung besteht keine Pflicht zu vorheriger Anhörung der Betroffenen.
2. Im Kostenausspruch des Beschwerdebescheides können Beschwerdepunkte, denen vor Vorlage der Beschwerde an den Spruchausschuß abgeholfen wurde, nicht berücksichtigt werden.

Aus den Gründen

Die gesetzlichen Formerfordernisse bei Änderungen des Flurbereinigungsplans sind in den Vorschriften der $$ § 60, - § 59 FlurbG festgelegt. Diesen Bestimmungen läßt sich eine Pflicht zur vorherigen Anhörung der Beteiligten nicht entnehmen.

Die Klägerin wendet sich auch gegen den Kostenausspruch des Beschwerdebescheids, da in ihm der von der Beklagten durch Abhilfe erledigte Teil ihrer Beschwerde nicht berücksichtigt sei.

Damit kann sie jedoch nicht durchdringen. Kein Beschwerdepunkt hat sich im Verfahren vor dem Spruchausschuß erledigt. Soweit abgeholfen wurde, ist dies durch den Vorstand der Beklagten vor Vorlage der Beschwerden geschehen. Der Beschwerdebescheid hatte daher in seinem Kostenausspruch nicht über erledigte Teile des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Die Planänderung vom 7.7.1970 führte nicht zu einer Erledigung der Planbeschwerde, obwohl durch sie eine bessere Zusammenlegung der klägerischen Abfindung erreicht wurde, da die Beschwerde auf die Änderung erstreckt wurde.

Anmerkung

Anmerkung: Vgl. aber Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 3.6.1969 - 3 C 149/68 = AS 11, 140 = RdL 1969 S. 332