Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 13.07.1972 - 101 XII 70
Aktenzeichen | 101 XII 70 | Entscheidung | Urteil | Datum | 13.07.1972 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Planänderung nach der Ausführungsanordnung. |
Aus den Gründen
Die Änderung des Neuverteilungsplans vom 7.7.1970 war durch die Vorschrift des § 60 FlurbG gedeckt. Hiernach kann die Teilnehmergemeinschaft auch nach Bekanntgabe des Planes Änderungen an ihm vornehmen, die sie für erforderlich hält. Die umfänglichen Änderungen vom 7.7.1970 - sie betrafen nicht nur die Kläger sondern insgesamt 23 Beteiligte - dienten der Verbesserung des Neuverteilungsplanes, insbesondere der besseren Zusammenlegung einzelner Besitzstände. An ihrer Sachbezogenheit bestehen keine Bedenken, zumal sie vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten selbst dem Vorstandsvorsitzenden nahe gelegt worden waren. Bei dieser Sachlage kommt der von der Klagepartei unter Beweis gestellten angeblichen Äußerung des Vorstandsvorsitzenden keine Bedeutung zu. Auch die Abfindung der Kläger konnte unter Wahrung ihres Abfindungsanspruchs in der Zusammenlegung noch verbessert werden. Ob die Kläger diese Änderung als Alternativlösung selbst beantragt hatten, wie der Klageantrag im Klageschriftsatz vom 15.6.1970 immerhin vermuten läßt, kann dahinstehen. Da § 60 FlurbG lediglich die Anwendung des § 59 FlurbG fordert, nicht aber die Änderung des Planes an die Zustimmung des Teilnehmers bindet, kommt es darauf nicht an. Den Klägern wurde in einem gesonderten Termin am 15.7.1970 der Änderungsbeschluß vom 7.7.1970 bekanntgegeben; ob der Verhandlungsleiter bei diesem Termin die Aufnahme einer Beschwerde verweigert hat, kann dahinstehen, da diese Frage wegen der Zulässigkeit der Klage ohne Bedeutung ist. Die Kläger wurden zudem wegen der vorgesehenen Änderung des Neuverteilungsplanes vor dem Änderungsbeschluß zu Verhandlungen geladen, wie aus der von der Gemeinde G. bestätigten Ladeliste vom 25.6.1970 zu ersehen ist.
Anmerkung
Vgl. Kaiser, Flurbereinigungsplanänderung nach Erlaß der vorzeitigen Ausführungsanordnung, RdL 1972 S. 281 ff.