Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 16.09.1998 - 9 C 11369/97 = .OVG= RdL 1999 S. 237
Aktenzeichen | 9 C 11369/97 | Entscheidung | Urteil | Datum | 16.09.1998 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = .OVG = RdL 1999 S. 237 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Obwohl der Wortlaut des § 60 Abs. 1 FlurbG allein auf die Begründetheit des Widerspruchs abstellt, setzt die Abhilfeentscheidung auch dessen Zulässigkeit voraus. |
Aus den Gründen
Die Festsetzung eines Geh- und Fahrrechtes war nicht erforderlich, um einem begründeten Widerspruch abzuhelfen. Zwar kann das Schreiben der Klägerin als Widerspruch verstanden werden und ist dieser Widerspruch auch begründet, denn nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG müssen die Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden. Trotz des Gesetzeswortlautes, der allein auf die Begründetheit des Widerspruches abstellt, setzt die Abhilfeentscheidung jedoch auch die Zulässigkeit des Widerspruches voraus (vgl. zu § 72 VwGO, Kopp, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 72 RdNr. 3 m.w.N.). Der am 5. August 1996 erhobene Widerspruch der Klägerin ist jedoch wegen des Ablaufes der Widerspruchsfrist unzulässig.