Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.01.1979 - 5 B 72.77 = DÖV 1979 S. 837
Aktenzeichen | 5 B 72.77 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 31.01.1979 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = DÖV 1979 S. 837 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der Umstand, daß ein Teilnehmer eine ihm nicht zustehende Abfindung in Bauland erhalten hat, rechtfertigt im Rahmen einer Abhilfeentscheidung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG allein keinen Eingriff in die Abfindung. |
2. | Ändern sich nach Bekanntmachung der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse die für diese maßgebend gewesenen Umstände und soll deswegen in die Abfindung eines betroffenen Teilnehmers eingegriffen werden, so bedarf es insoweit einer vorgängigen Änderung der Wertfeststellung. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 10 - zu § 32 FlurbG.