VGH Hessen, Beschluss vom 04.01.2012 - 23 C 2497/11 (Lieferung 2013)
Aktenzeichen | 23 C 2497/11 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 04.01.2012 |
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Gericht | VGH Hessen | Veröffentlichungen | Lieferung | 2013 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der Antrag auf Untersagung einer Informations- und Anhörungsveranstaltung ist als Eilantrag nach §123 Abs. 1 VwGO zu werten, da die Einladung zu diesem Termin offensichtlich keinen Verwaltungsakt darstellt, in Bezug auf den eine Vollziehungsaussetzung möglich wäre. |
2. | Eine Informationsveranstaltung kann auch dann durchgeführt werden, wenn über die Klage gegen den Flurbereinigungsbeschluss noch nicht entschieden worden ist. |
Aus den Gründen
Der mit Schreiben des Antragstellers vom 28.12.2011 gestellte Antrag auf Untersagung der vom Amt für Bodenmanagement xxxxxxxxx im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens - xxxxxxxx – beabsichtigten Informationsveranstaltung zu dem Thema "Einweisung des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Dxxxxxxxx in den Besitz und Nutzungen der für den Neubau der B 49 benötigten Flächen" ist als Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zum Erlass einer einstweiligen (Sicherungs-) Anordnung gegen den Antragsgegner zu werten, mit dem der Antragsteller erreichen möchte, dass der Antragsgegner gerichtlich verpflichtet wird, die genannte, am 10.01.2012 vorgesehene Informationsveranstaltung zu unterlassen. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO scheidet hier von vornherein aus, da die (auch) an den Antragsteller ergangene Einladung zu dieser Veranstaltung offensichtlich keinen Verwaltungsakt darstellt, in Bezug auf den eine Vollziehungsaussetzung möglich wäre.
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