Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 01.10.2003 - 9 C 10827/03.OVG = RdL 2004 S. 45; AUR 2004 S. 191
Aktenzeichen | 9 C 10827/03.OVG | Entscheidung | Urteil | Datum | 01.10.2003 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = RdL 2004 S. 45; AUR 2004 S. 191 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Liegt zwischen der Aufklärungsversammlung nach § 5 Abs. 1 FlurbG und einem Änderungsbeschluss nach § 8 Abs. 2 FlurbG ein Zeitraum von mehr als sieben Jahren, muss eine neue Aufklärungsversammlung stattfinden, weil innerhalb eines derart langen Zeitraums eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sein kann, so dass die Ergebnisse der Anhörung nicht mehr verwertbar sind. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 19 - zu § 8 Abs. 1 FlurbG.