Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 24.10.1979 - 110 XIII 78 = RdL 1980 S. 153
Aktenzeichen | 110 XIII 78 | Entscheidung | Urteil | Datum | 24.10.1979 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = RdL 1980 S. 153 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan (Art. 15 Abs. 2 BayAGFlurbG) ist grundsätzlich bei der Teilnehmergemeinschaft als Ausgangsbehörde einzulegen. Die Rechtsmittelbelehrung muß den dahingehenden Hinweis enthalten. |
2. | Zur Bedeutung des Anhörungstermins zum Flurbereinigungsplan nach dem BayAGFlurbG. |
Aus den Gründen
Der am 25.05.1977 eingegangene Widerspruch der Kläger gegen den Flurbereinigungsplan ist entgegen der Auffassung im Spruchausschußbescheid zulässig, da die Rechtsmittelbelehrung zum Anhörungstermin am 10.05.1977 unrichtig erteilt und die Jahresfrist des § 58 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - noch nicht abgelaufen war. Die Rechtsmittelbelehrung war in zweifacher Hinsicht unrichtig. Zum einen widersprach sie dem Artikel 15 Absatz 2 AGFlurbG in der ab 01.04.1977 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25.03.1977 (GVBl. Seite 104) insoweit, als nach ihr der Planwiderspruch auch im Anhörungstermin zur Niederschrift hätte erklärt werden können. Der Bayerische Gesetzgeber hat in Artikel 15 Absatz 2 AGFlurbG von der Möglichkeit des § 59 Absatz 5 FlurbG Gebrauch gemacht und nur den schriftlichen Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstag zugelassen; der Anhörungstermin nach § 59 Absatz 2 FlurbG ist in Bayern mithin kein Termin, in dem Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan vorgebracht werden können; er dient lediglich der Klärung noch offener Fragen der Beteiligten. - Zum anderen fehlte in der Rechtsmittelbelehrung der Hinweis, daß der Planwiderspruch (grundsätzlich) bei der Stelle einzulegen ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 70 Absatz 1 Satz 1 VwGO); das war hier die Beklagte, die den angefochtenen Flurbereinigungsplan erstellt hat (Artikel 2 Absatz 1 AGFlurbG). Zwar bestimmt Artikel 15 Absatz 2 AGFlurbG, daß "Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstag bei der Flurbereinigungsdirektion schriftlich vorgebracht werden" können. Damit ist jedoch - trotz des scheinbar entgegenstehenden Gesetzeswortlautes - nichts darüber ausgesagt, bei welcher Stelle der Widerspruch einzulegen ist.
Auszugehen ist von § 141 Absatz 1 FlurbG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl I Seite 546), wonach Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaft mit dem Widerspruch bei der Flurbereinigungsbehörde angefochten werden können. Mit den Wörtchen "bei der" sollte nach der Begründung des Bundesgesetzgebers nur die Stelle angesprochen werden, die über den Widerspruch zu entscheiden hat (Bundestagsdrucksache 7/3020, Begründung zu Nummer 71 (§ 141 FlurbG), Seite 35), nicht aber eine Antwort auf die Frage gegeben werden, bei welcher Stelle der Widerspruch einzulegen ist (vergleiche Urteil des erkennenden Senats vom 18.05.1979 Nummer 13. A - 957/79). Es bleibt deshalb auch im flurbereinigungsrechtlichen Vorverfahren beim Grundsatz des § 70 Absatz 1 Satz 1 VwGO (§ 138 Absatz 1 Satz 2 FlurbG), wonach der Widerspruch grundsätzlich bei der Behörde einzulegen ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat; eine richtige Rechtsmittelbelehrung muß diese Behörde bezeichnen (§ 58 Absatz 1 VwGO). Gleiches galt bereits nach der ähnlich lautenden Bestimmung in § 141 Absatz 1 Satz 1 FlurbG alter Fassung. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu unter Hinweis auf den Beschleunigungsgedanken, der in der zugehörigen Bestimmung des § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 FlurbG - in der Neufassung unverändert - zum Ausdruck kommt, herausgestellt, daß die Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Einlegung der Beschwerde bei der Ausgangsbehörde hinweisen muß (BVerwG, Urteil vom 14.11.1961, RdL 1962, 83; Seehusen/Schwede/Nebe, 2. Auflage, Anmerkung 2 zu § 141 FlurbG).
§ 59 Absatz 2 Satz 1 FlurbG bringt in diesem Zusammenhang für Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan nur insofern eine Sonderregelung, als eine Widerspruchsfrist nicht eingeräumt, sondern das Rechtsmittel im Anhörungstermin vorzubringen ist (§ 141 Absatz 1 Satz 3 FlurbG). Welche Stelle den Anhörungstermin abhält, bei der die Widersprüche anzubringen sind, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Der Sachzusammenhang läßt jedoch den Schluß zu, daß die Stelle zur Abhaltung des Termins berufen ist, die den Flurbereinigungsplan erlassen hat, nach dem Bundesgesetz mithin die Flurbereinigungsbehörde. Denn sie hat sich nach § 60 Absatz 1 Satz 1 FlurbG mit den Widersprüchen zu befassen, begründeten Rechtsmitteln abzuhelfen und verbliebene Widersprüche nach § 141 Absatz 1 FlurbG vorzulegen (§ 60 Absatz 2 FlurbG). In Bayern obliegen diese Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft (Artikel 2 Absatz 1 AGFlurbG), der insoweit die verfahrensrechtliche Stellung der Flurbereinigungsbehörde zukommt (Artikel 2 Absatz 4 AGFlurbG). Demzufolge verbleibt es auch bei Widersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan beim Grundsatz des § 70 Absatz 1 Satz 1 VwGO; die Widersprüche sind bei der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde anzubringen. - § 59 Absatz 5 FlurbG beläßt es bei dieser Regelung. Er ermächtigt die Länder lediglich zum Erlaß solcher von § 59 Absatz 2 FlurbG abweichender Bestimmungen, die die Widerspruchsfrist und die Form des Widerspruches betreffen, nicht aber die Stelle bei der der Widerspruch einzulegen ist. Wie bereits angeführt, hat das Bayer. AGFlurbG in Artikel 15 Absatz 2 von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und nur den Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstag zugelassen. Aus den Gesetzesmaterialien zu Artikel 15 Absatz 2 AGFlurbG (vergleiche insbesondere Landtagsdrucksache 8/3509 vom 23.09.1976, Begründung zu § 1 Nummer 16 AGFlurbG) kann nicht der Wille des Landesgesetzgebers entnommen werden, als Adressat des Widerspruches nur die Flurbereinigungsdirektion ansehen zu wollen. Das Wörtchen "nur" bringt - wie seine Stellung im Satzgefüge verdeutlicht - lediglich zum Ausdruck, daß von den Wahlmöglichkeiten des § 59 Absatz 5 FlurbG (Widerspruch an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch) nur die erstgenannte zugelassen werden soll. Mit der Formulierung "Widersprüche ... können ... bei der Flurbereinigungsdirektion ... vorgebracht werden" lehnt sich der Landesgesetzgeber deutlich an die des § 141 Absatz 1 FlurbG an. Es spricht nichts dagegen, die Auslegung zu dieser Bestimmung auch dem Artikel 15 Absatz 2 AGFlurbG zugrundezulegen, so daß auch in Bayern der Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan grundsätzlich bei der Ausgangsbehörde (Teilnehmergemeinschaft) vorzubringen ist (§ 70 Absatz 1 Satz 1 VwGO) und die Rechtsmittelbelehrung diesen Hinweis enthalten muß, um richtig im Sinne des § 58 Absatz 2 VwGO zu sein.