Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 14.07.1967 - 124 VII 66
Aktenzeichen | 124 VII 66 | Entscheidung | Urteil | Datum | 14.07.1967 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Siegel und Unterschrift auf dem Auszug aus dem Flurbereinigungsplan sind nicht rechtserheblich. |
Aus den Gründen
Der Anhörungstermin zur Neuverteilung fand am 21.8.1962 statt. Der Bevollmächtigte der Kläger behauptet, die Neuverteilung noch anfechten zu können, weil der Auszug aus der Neuverteilung für die Kläger (§ 59 Abs. 3 FlurbG) weder unterschrieben noch mit dem Dienstsiegel versehen sei.
Auf Unterschrift und Siegel bei diesem Auszug kommt es nicht an. Die Zustellung des Auszuges nach § 59 Abs. 3 FlurbG ist kein Verwaltungsakt. Die Beschwerde ist wegen des bekanntgegebenen Teils des Flurbereinigungsplans - Neuverteilung - einzulegen und nicht wegen des Auszuges, der die Eröffnung der Neuverteilung nur vorbereitet.Anmerkung
Diese Rechtsprechung wurde mit Urteil des Flurbereinigungsgerichtes München vom 15.5.1974 - 40 XIII 72 fortgesetzt.