Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 18.02.1971 - 44 VII 68

Aktenzeichen 44 VII 68 Entscheidung Urteil Datum 18.02.1971
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Wird der Flurbereinigungsplan nach Ablauf des Anhörungstermins geändert, so ist erneut ein Anhörungstermin für die durch die Änderung Betroffenen abzuhalten.
2. Ein Vorstandsbeschluß muß wegen der sich aus ihm ergebenden Rechtsfolgen schriftlich festgehalten werden (§ 129 Abs. 1 FlurbG).

Aus den Gründen

Verfügungen, durch welche eine Änderung herbeigeführt wurde, fehlen. Die beklagte Teilnehmergemeinschaft bringt vor, ihr Vorstand habe darüber am 23.8.1967 mündlich beschlossen und das Ergebnis sei den Betroffenen - einschließlich der Klägerin - am 27.7.1967 eröffnet worden. Abgesehen davon, daß ein Vorstandsbeschluß wegen der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen schriftlich festgehalten werden muß (vgl. § 129 Abs. 1 FlurbG), ist offensichtlich versäumt worden, zu einem Anhörungstermin im Sinne des § 59 Abs. 2 FlurbG zu laden und den betroffenen Teilnehmern einen berichtigten Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen (vgl. § 59 Abs. 3 FlurbG); Nachweise darüber liegen nicht vor.