Verfügungen, durch welche eine Änderung herbeigeführt wurde, fehlen. Die beklagte Teilnehmergemeinschaft bringt vor, ihr Vorstand habe darüber am 23.8.1967 mündlich beschlossen und das Ergebnis sei den Betroffenen - einschließlich der Klägerin - am 27.7.1967 eröffnet worden. Abgesehen davon, daß ein Vorstandsbeschluß wegen der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen schriftlich festgehalten werden muß (
vgl. § 129 Abs. 1
FlurbG), ist offensichtlich versäumt worden, zu einem Anhörungstermin im Sinne des
§ 59 Abs. 2
FlurbG zu laden und den betroffenen Teilnehmern einen berichtigten Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen (
vgl. § 59 Abs. 3
FlurbG); Nachweise darüber liegen nicht vor.