Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.05.1965 - IV C 78.65 = Buchholz BVerwG 424.01 § 134 FlurbG Nr. 2= BVerwGE 21, 93= RdL 1965 S. 244
Aktenzeichen | IV C 78.65 | Entscheidung | Urteil | Datum | 07.05.1965 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = Buchholz BVerwG 424.01 § 134 FlurbG Nr. 2 = BVerwGE 21, 93 = RdL 1965 S. 244 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Mit der Beschwerde nach § 59 Abs. 2 FlurbG können nur solche Einwendungen geltend gemacht werden, die den Inhalt des Flurbereinigungsplanes betreffen. |
2. | Zu den Voraussetzungen der Zulassung einer verspäteten Beschwerde nach § 134 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 FlurbG (Ergänzung zu BVerwGE 15, 271 RzF - 3 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG). |
3. | Ein nach § 134 Abs. 3 FlurbG rechtswidrig zugelassenes Beschwerdeverfahren erfüllt nicht die Klagevoraussetzung des § 141 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. |
Aus den Gründen
Gegenstand der Entscheidung ist die mit Schriftsatz vom 10. Juni 1961 erhobene Klage. Die Kläger haben zwar ihren Schriftsatz vom 2. Mai 1962, mit dem sie sich gegen den Bescheid vom 2. April 1962 wandten, als Anfechtungsklage bezeichnet; gleichwohl handelt es sich sachlich nicht um eine neue Klage, sondern um eine Ergänzung ihres früheren Klagevorbringens. Hätten sie mit dem Schriftsatz vom 2. Mai 1962 eine neue Klage erhoben und bildete diese den Gegenstand des Revisionsverfahrens, so wäre über die erste Klage noch nicht entschieden. Der zweiten Klage stünde die Einrede der Rechtshängigkeit entgegen, da diese Klage den gleichen Streitgegenstand wie die erste Klage hat und beide sich gegen den Flurbereinigungsplan richten (§§ 90 Abs. 1, 173 VwGO, 274 Abs. 2 Nr. 4 ZPO); sie müßte aus diesem Grunde abgewiesen werden. Da auch die Klage vom 10. Juni 1961 aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen ist, hätten die Kläger die Kosten zweier Verfahren zu tragen. Es kann daher nicht unterstellt werden, daß sie mit ihrem Schriftsatz vom 2. Mai 1962 zusätzlich zu der "vertagten" Klage vom 10. Juni 1961 eine zweite Klage erheben wollten.
Das Flurbereinigungsgericht durfte den Flurbereinigungsplan nur dann ändern und hierbei in die Abfindung des Beigeladenen eingreifen, wenn die Klage zulässig und begründet war. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach § 190 Abs. 1 Nr. 4 VwGO, § 141 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist die Klage zum Flurbereinigungsgericht nur dann zulässig, wenn der Teilnehmer gegen den ihn betreffenden Verwaltungsakt vorher Beschwerde eingelegt hat; sie muß erfolglos geblieben sein oder als abgelehnt gelten (§ 142 Abs. 3 FlurbG). Die erfolglose Beschwerde ist somit - abgesehen von dem Ausnahmefall des § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG - prozessuale Voraussetzung für eine sachliche Entscheidung durch das Gericht. Da die Kläger unstreitig gegen den ihnen am 25. Juni 1959 eröffneten Flurbereinigungsplan kein Rechtsmittel eingelegt und ihre Abfindung haben unanfechtbar werden lassen, war die am 12. Juni 1961 beim Flurbereinigungsgericht eingegangene Klage im Zeitpunkt ihrer Erhebung unzulässig. Sie ist aber auch nicht durch den Beschluß des Spruchausschusses vom 2. April 1962 nachträglich zulässig geworden. Der gegenteiligen Auffassung des Flurbereinigungsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen. Die maßgebliche Rechtsfrage ist nicht, wie das Flurbereinigungsgericht meint, ob die Rechtshängigkeit der Streitsache die Flurbereinigungsbehörde hinderte, den Flurbereinigungsplan zugunsten der Kläger zu ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1961 - BVerwG I C 102.58 = RdL 1961 S. 274 -), sondern ob die teilweise Zulassung der Beschwerde im Bescheid vom 2. April 1962 gemäß § 134 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 FlurbG rechtens war. Dies ist zu verneinen.
Einmal bestehen zeitliche Bedenken dagegen, daß der Spruchausschuß die Beschwerde gegen den Flurbereinigungsplan wegen der Veränderung der Böschung in Gewanne 13 h noch nahezu drei Jahre nach der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes zugelassen hat. Nach § 134 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde die Beschwerde gegen den Flurbereinigungsplan trotz schuldhafter Versäumung der gesetzlichen Frist nach Lage des einzelnen Falles nachträglich zulassen. Einen Rechtsanspruch hierauf hat der Teilnehmer nicht.