Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 16.01.1991 - 9 C 10248/89.OVG
Aktenzeichen | 9 C 10248/89.OVG | Entscheidung | Urteil | Datum | 16.01.1991 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ein Flurbereinigungsteilnehmer ist mit Einwendungen gegen seine Landabfindung nicht ausgeschlossen, wenn er sie nicht schon bei Einlegung des Widerspruchs, sondern erst gegenüber der Spruchstelle für Flurbereinigung vorbringt. |
Aus den Gründen
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klage nicht schon deshalb unbegründet, weil die Kläger die Erweiterung ihres Abfindungsgrundstücks Flur 21 Nr. 15 nicht bei der Einlegung des Widerspruchs, sondern erst gegenüber der Spruchstelle für Flurbereinigung gefordert haben. Ausweislich der von dem Kulturamt aufgenommenen Niederschrift haben die Kläger am 10.12.1985 gegen die ihnen zugeteilte Landabfindung Widerspruch eingelegt, den sie zu keiner Zeit zurückgenommen haben. Infolgedessen blieb es ihnen unbenommen, im Rahmen dieses Rechtsbehelfs einzelne Einwendungen durch andere auszutauschen oder zu ergänzen. Die in § 59 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBI. I S. 546) normierte Ausschlußwirkung bezieht sich auf den Rechtsbehelf an sich, nicht jedoch auf einzelne Einwendungen, mit denen der Widerspruch begründet wird. Etwas anderes gilt nur für selbständige Ansprüche, die neben dem Rechtsanspruch auf Ausweisung einer wertgleichen Abfindung nach § 44 FlurbG bestehen (vgl. dazu Seehusen - Schwede - Schwantag, FlurbG, 4. neu bearb. Aufl., RdNrn. 9, 10, 11 zu § 59). Hier geht es bei der Anfechtung des Flurbereinigungsplanes um die Frage, ob die zugeteilte Landabfindung unter Beachtung der Abfindungsgrundsätze des § 44 FlurbG zugewiesen worden ist. Zur Begründung dieses Anspruchs kann der betroffene Flurbereinigungsteilnehmer selbstverständlich alle relevanten Gesichtspunkte nachschieben, um seinem Anfechtungsverlangen Nachdruck zu verleihen. Im vorliegenden Fall erstreckt sich ihr Rechtsbehelf auch nicht etwa auf einen isolierbaren Teil der Gesamtabfindung.