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von Anonymer Benutzer

RzF - 12 - zu § 59 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 15.07.1977 - 136 XIII 74 = RdL 1978 S. 183

Aktenzeichen 136 XIII 74 Entscheidung Urteil Datum 15.07.1977
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 1978 S. 183  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zum Umfang des Rügerechts bei einem Rechtsbehelf gegen eine nach Eintritt der Ausschlußwirkung getroffene Planänderung.

Aus den Gründen

Anders verhält es sich mit dem Termin vom 24.10.1973, der aus Anlaß der Planänderung vom 1.5.1973 abgehalten wurde und einen Anhörungstermin im Sinne des § 59 Abs. 2 FlurbG darstellte (§ 60 Abs. 1 Satz 4 FlurbG). Diese Planänderung hat in die Abfindung der Rechtsvorgänger des Klägers eingegriffen und damit deren Beschwerderecht wieder neu aufleben lassen; ihnen konnte die bislang eingetretene Ausschlußwirkung nun nicht mehr entgegengehalten werden (OVG Münster, Urteil vom 10.1.1969, RzF - 6 - zu § 59 Abs. 2 FlurbG und OVG Koblenz, Urteil vom 7./8.11.1973, RdL 1974, 128; Seehusen/Schwede/Nebe, 2. Aufl., Anm. 2 zu § 59 FlurbG). Die Beschwerde vom 2.11.1973 war sonach zulässig.

Eine andere Frage ist, ob jede Planänderung das Rügerecht in bezug auf die gesamte Abfindung der von der Planänderung Betroffenen neu begründet. Das ist sicherlich der Fall, wenn umfassend in solche Abfindungsbereiche eingegriffen wird, die der Teilnehmer für vorteilhaft gehalten hat und die nach seiner Ansicht bislang bestehende ungünstige Regelungen aufgewogen haben (vgl. OVG Koblenz a.a.O.). Davon sind aber alle die Fälle zu unterscheiden, in denen die Planänderung die eigentliche Abfindung unberührt läßt und letztlich nur als unwesentliche Korrektur der Planentscheidung verstanden werden kann, der Teilnehmer aber eine solche Änderung zum Anlaß nimmt, nicht nur hiergegen, sondern auch gegen alle übrigen Planbestandteile vorzugehen, die in keinerlei Beziehung zum eng begrenzten Änderungsteil stehen. In solchen Fällen grenzt § 134 Abs. 1 FlurbG das materielle Rügerecht auf den geänderten Planbestandteil ein; denn der Beteiligte bleibt im übrigen an sein (unterstelltes) Einverständnis gebunden; der betroffene Teilnehmer kann insoweit keine Änderung mehr fordern. So liegt der Fall hier. Die Planänderung vom 1.5.1973 berührt die Abfindung des Klägers nur an der südöstlichen Ecke seines Ersatzflurstücks 531, indem dort eine Dreiecksfläche von 0,006 ha (= 72 Wertverhältniszahlen) zur neuen Wegfläche Flurstück 513 gemessen wurde, um für die Beigeladenen eine günstige Abfahrtsmöglichkeit im Nordosten ihres Ersatzflurstücks 517 ohne Inanspruchnahme klägerischen Grundbesitzes zu schaffen. Diese Änderung ist zweckmäßig (§ 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG). Davon hat sich der Senat bei der Ortsbesichtigung überzeugt. Auch der Kläger hat beim Augenschein die Zweckmäßigkeit der Änderung nicht in Frage gestellt, sondern sogar besonders herausgestellt, daß die Änderung gerade auf sein und das Betreiben seiner Rechtsvorgänger durchgeführt worden sei. Der übrige Beschwerdevortrag steht mit dieser Plankorrektur in keinerlei sachlichem Zusammenhang. Mit ihm werden im wesentlichen die Wertgleichheit der Gesamtabfindung in Frage gestellt, die fehlende großflächige Zusammenlegung gerügt, bestehende Wirtschaftserschwernisse bei mehreren neuen Grundstücken bemängelt und der Ausbau von Wegen gefordert. Dieses Vorbringen beurteilt sich nach den Grundsätzen in § 44 Absätze 1, 2 und 4 FlurbG und hat keinen sachlichen Bezug zu der Plankorrektur vom 1.5.1973. Die rechtzeitige Beschwerde begründet deshalb in dieser Richtung nicht mehr das Rügerecht; die Rechtsvorgänger des Klägers galten insoweit nach wie vor als mit der Abfindung einverstanden (§ 134 Abs. 1 FlurbG). Diese Rechtslage muß der Kläger gegen sich gelten lassen (§ 15 FlurbG).

Entgegen der Auffassung des klägerischen Bevollmächtigten ist das Gericht an die sachliche Nachprüfung durch den Spruchausschuß nicht gebunden. Es geht im vorliegenden Fall nicht darum, daß der Spruchausschuß eine verspätet erhobene Beschwerde nachträglich zugelassen (§ 134 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 FlurbG) und zur Sache entschieden hätte, was eine sachliche Nachprüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach sich zöge (BVerwG, Urteil vom 27.11.1963, DVBl 1964, 190 und ständige Rechtsprechung). Vielmehr hat der Spruchausschuß - wie das Gericht auch - die Beschwerde vom 2.11.1973 für fristgerecht und auch für sonst zulässig erachtet. Die Auffassungen unterscheiden sich lediglich im Umfang des Rügerechts. Bei der Beurteilung dieser dem materiellen Recht zuzuordnenden Frage ist aber das Gericht an die Entscheidung und die Schlußfolgerungen der Beschwerdebehörde hieraus nicht gebunden.

Daraus folgt, daß die über die Angriffe gegen die Planänderung vom 1.5.1973 hinausgehenden Einwendungen nur noch unter den Gesichtspunkten des § 134 Abs. 2 FlurbG gewürdigt werden können.