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von Anonymer Benutzer

RzF - 5 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 27.01.1975 - III F 453/74

Aktenzeichen III F 453/74 Entscheidung Urteil Datum 27.01.1975
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine Klage auf Feststellung des Inhalts von Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes nach § 58 Abs. 4 FlurbG ist unbegründet, sofern die Festsetzungen im textlichen Teil des Flurbereinigungsplanes eine öffentliche Last oder eine privat-rechtliche Belastung des von der Wasserleitung eines Dritten berührten Grundstücks der Kläger weder neu begründet noch entsprechende schon vor der Flurbereinigung bestehende Rechte modifiziert oder aufgehoben haben und der alte Rechtszustand insoweit ausdrücklich und unverändert aufrechterhalten wurde.