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von Anonymer Benutzer

RzF - 13 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 01.10.1991 - 7 S 2129/90

Aktenzeichen 7 S 2129/90 Entscheidung Urteil Datum 01.10.1991
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Hat die Gemeinde zugestimmt, daß die im Verfahren herzustellenden Dränanlagen nach Übergabe von ihr unterhalten werden, und enthält der Flurbereinigungsplan eine entsprechende Festsetzung, so kann die Gemeinde ihre Pflicht, die Dränanlagen künftig funktionsfähig zu erhalten, nicht mehr ohne Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde einseitig von sich auf die Grundstückseigentümer abwälzen.