RzF - 1 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.12.1968 - IV B 178.66

Aktenzeichen IV B 178.66 Entscheidung Beschluss Datum 18.12.1968
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Nutzungsbeschränkungen zur Sicherung eines mit öffentlichen Mitteln bezweckten Flurbereinigungserfolges sind zulässig (§ 37 Abs. 2, § 58 Abs. 4 FlurbG).
2. Ein Eingriff in das Eigentum im Sinne des Art. 14 GG liegt in der Festsetzung einer derartigen Beschränkung nicht, solange die Grundsätze der wertgleichen Abfindung gewahrt sind.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 10 - zu § 37 Abs. 2 FlurbG.