Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.03.1966 - IV B 114.65 = RdL 1966 S. 192
Aktenzeichen | IV B 114.65 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 04.03.1966 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1966 S. 192 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine Entscheidung des Spruchausschusses ist nicht genehmigungspflichtig. |
Aus den Gründen
Der angefochtene Beschwerdebescheid ist auf Vorlage gemäß § 60 Abs. 2 FlurbG nach § 141 FlurbG ergangen. Zu seinem Erlaß war gemäß § 141, § 2 Abs. 2 und 3 und § 18 Abs. 2 FlurbG i.V. mit Art. 2, 3 und 29 des Bayer. Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes vom 11. August 1954 (GVBl. S. 165) der Spruchausschuß des Flurbereinigungsamtes zuständig. Bei einem solchen Beschwerdebescheid, in dem die obere Flurbereinigungsbehörde Maßnahmen, die nach § 60 Abs. 1 FlurbG getroffen worden sind, im Rahmen ihrer sich aus § 141 FlurbG ergebenden Befugnisse überprüft, stellt sich die Frage nach einer Genehmigung im Sinne von § 58 Abs. 3 FlurbG nicht. Die Annahme, daß die in bestimmter Zusammensetzung zur Entscheidung berufene Behörde ihrer eigenen Genehmigung bedürfe, verbietet sich ohne weiteres von selbst. Eine andere Frage ist, wann Maßnahmen nach § 60 Abs. 1 FlurbG, die nicht gemäß Abs. 2 derselben Vorschrift vorgelegt werden, der Genehmigung nach § 58 Abs. 3 FlurbG bedürfen. Für einen Fall des § 60 Abs. 2 FlurbG - wie hier - stellt sich diese Frage aus den dargelegten Gründen jedoch nicht.