RzF - 6 - zu § 58 Abs. 1 FlurbG

Landgericht Heilbronn, Beschluss vom 14.07.1988 - 1b T 338/87 I

Aktenzeichen 1b T 338/87 I Entscheidung Beschluss Datum 14.07.1988
Gericht Landgericht Heilbronn Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Die Flurbereinigungsbehörde kann in den Flurbereinigungsplan nur den ursprünglichen Bucheigentümer aufnehmen. Einen (auch offenbaren) zwischenzeitlich erfolgten Eigentumsübergang (z. B. durch Erbfall) kann sie nicht berücksichtigen, sondern muß dies dem Grundbuchamt überlassen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 7 - zu § 12 FlurbG.