Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 06.05.1966 - VI 409/64
| Aktenzeichen | VI 409/64 | Entscheidung | Urteil | Datum | 06.05.1966 |
|---|---|---|---|---|---|
| Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
| 1. | Die Wunschabgabe nach § 57 FlurbG ist weder für den Teilnehmer noch für die Flurbereinigungsbehörde verbindlich. |
| 2. | Verbindlich für die Behörde könnte die Wunschabgabe allenfalls dann sein, wenn sie sich als Zustimmung zu einem konkreten Abfindungsvorschlag darstellt oder in Zusammenhang mit einer gesetzlich (§ 45 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Satz 5, § 52 FlurbG) geregelten Willenserklärung steht. |