Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 19.07.1963 - 127 VII 62
Aktenzeichen | 127 VII 62 | Entscheidung | Urteil | Datum | 19.07.1963 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Beendigung des Wunschtermins wegen ungebührlichen Benehmens des Beteiligten verletzt nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. |
Aus den Gründen
Die von den Klägern erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen können keinen Erfolg haben. Der Aktenvermerk über die Anhörung gemäß § 57 FlurbG, die am 28.11.1962 erfolgte, enthält neben 2 Anträgen des Klägers die Feststellung, daß die Verhandlung wegen seines ungebührlichen Benehmens abgebrochen wurde. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist durch diese Beendigung des sog. Wunschtermins nicht verletzt worden; denn er wurde dadurch nicht mit weiterem Vorbringen ausgeschlossen. So hätte er weitere Wünsche auch hinterher noch vorbringen können, gegebenenfalls in Schriftform. Er hatte übrigens am 16.3.1962, also vor der am 14.6.1962 erfolgten Beschlußfassung über den Neuverteilungsplan, erneut Gelegenheit, beim Vorstand der Teilnehmergemeinschaft seine Wünsche zu äußern, und hat hievon auch Gebrauch gemacht (vgl. S. 153 der "Fortlaufenden Niederschriften"). Die Kläger sind also gemäß § 57 FlurbG vor Aufstellung des Neuverteilungsplanes über ihre Wünsche gehört worden. Schließlich haben die Flurbereinigungsbehörden ihren Wunsch, auf ihrem Einlagegrundstück Flurstück 630 einen Siedlungshof zu errichten, nicht allein als verspätet vorgebracht abgelehnt, sondern haben für ihre Ablehnung auch sachliche Gründe angeführt. Das Flurbereinigungsgericht hält die Ablehnung ebenfalls für sachlich begründet. Es ist daher auch der Vorwurf unbegründet, die Flurbereinigungsbehörde habe ihre Aufklärungspflicht versäumt, denn sie brauchte auf Möglichkeiten nicht hinzuweisen, deren Erfüllung nicht gegeben oder unzweckmäßig ist.