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von Anonymer Benutzer

RzF - 22 - zu § 57 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 05.12.2007 - 9 C 11190/06.OVG = RdL 2008, 77-79 (Lieferung 2009)

Aktenzeichen 9 C 11190/06.OVG Entscheidung Urteil Datum 05.12.2007
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 2008, 77-79  Lieferung 2009

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Bestockung von Flächen mit alten, wurzelechten Reben ist nur dann ausnahmsweise als wertbildender Umstand bei der Abfindungsgestaltung zu berücksichtigen, wenn der Teilnehmer auf sein besonderes Interesse gerade an der Zuteilung alter Reben besonders hingewiesen hat oder der Flurbereinigungsbehörde die Bedeutung dieses Umstandes ohnehin hätte bekannt sein müssen.
2. Umstände, etwa Besonderheiten eines Betriebes, auf die im Planwunschtermin nicht hingewiesen wird, braucht die Flurbereinigungsbehörde nicht zu berücksichtigen, wenn sie ihr nicht ohnehin bekannt sind.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 108 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.