Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 22.03.1973 - 6 XII 72 = AgrarR 1973 S. 402
Aktenzeichen | 6 XII 72 | Entscheidung | Urteil | Datum | 22.03.1973 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = AgrarR 1973 S. 402 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch des Teilnehmers auf Zuteilung von Masseland. |
Aus den Gründen
Die Klage muß erfolglos bleiben, da die Zuweisung des Abfindungsflurstücks 3939 - nur hierauf beschränkt sich das Klagebegehren - an die Teilnehmerin L. St. Rechte des Klägers nicht verletzt.
Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung von Masseland steht einem Teilnehmer außerhalb seines Abfindungsanspruchs nicht zu (so auch BVerwG, Beschluß vom 13.2.1956 in RdL 1956 S. 158). Die Verteilung dieses Landes liegt vielmehr im Ermessen der zuständigen Flurbereinigungsbehörde. Der gerichtlichen Nachprüfung obliegt daher nur, ob die vom Kläger beantragte Zuweisung eines Massegrundstücks deshalb rechtswidrig unterlassen wurde, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind, oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 VwGO). Bei der Vergabe des Ersatzflurstücks 3939 sind Ermessensfehler nicht zu erkennen:
Nach den für die Ermessensprüfung maßgeblichen Gründen des Beschwerdebescheids war für die Zuteilung des Flurstücks 3939 entscheidend, daß "die Mitbewerberin St. das angrenzende Flurstück 3949 besitzt und zusammen mit ihrem Ehemann die umliegenden Flurstücke 3936, 3938, 3939 - das streitgegenständliche Grundstück war seit der Besitzeinweisung gepachtet -, 3940, 3941 und 3942 bewirtschaftet". Diese Ermessenserwägungen halten einer gerichtlichen Nachprüfung stand. Die Zuweisung dieses Grundstücks bringt nicht nur die Vergrößerung des anliegenden Flurstücks 3940 um die Fläche des Masseflurstücks 3939, sondern schafft darüber hinaus bessere Bewirtschaftungsvoraussetzungen für die genannten umliegenden Grundstücke. Sie dient flurbereinigungstechnischen Gestaltungsprinzipien und damit dem Zweck der Flurbereinigung (vgl. § 1, § 37, § 44 Abs. 3 Satz 1, § 54 Abs. 2 FlurbG). Ähnliche zweckentsprechende Verbesserungen hätten sich mit der Zuteilung des Grundstücks an den Klägern nicht erreichen lassen. Für die Beurteilung unerheblich ist das Bemühen des Klägers, mit dem privatrechtlichen Erwerb des Ersatzflurstücks 3938 ähnliche Voraussetzungen erst zu schaffen. Es zeigt allenfalls die Einsicht des Klägers, für sein Begehren flurbereinigungsrechtlich relevante Tatbestände zu erbringen. Da sie nicht vorliegen, ist die Ermessensentscheidung der Behörde, den Kläger trotz seines - allerdings nur unwesentlich - höheren Gebotes unberücksichtigt zu lassen, sachgerecht und nicht zu beanstanden. Inwieweit darin ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegen soll, bleibt unerfindlich, da bei den Bewerbern des fraglichen Grundstücks gleiche Verhältnisse nicht vorliegen. Der Vorschrift des § 54 Abs. 2 FlurbG ist auch nicht zu entnehmen, daß bei der Vergabe von Massegrundstücken nur bestimmte Ermessensgesichtspunkte anzustellen sind.
Eine den Kläger begünstigende Bindung der Flurbereinigungsbehörde in ihrer Ermessensausübung ist auch durch die vorhergehende "Versteigerung" nicht erfolgt. Hierbei kann dahinstehen, ob die vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft durchgeführte "Versteigerung" überhaupt der Beklagten zuzurechnen ist - schließlich war der Vorstand der Beklagten in diesem Stand des Verfahrens nur mehr im Rahmen des § 25 Abs. 2 FlurbG und nicht mehr im Vollzug des ihm übertragenen Gestaltungsauftrags des Art. 3 Abs. 1 BayAGFlurbG tätig -. Wie der Kläger nämlich in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt hat und sich auch aus der Niederschrift über den "Versteigerungstermin" ergibt, sind die Interessenten vor ihrer "Angebotsabgabe" vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft darauf hingewiesen worden, daß der Versteigerungstermin lediglich Grundlage eines an die zuständige Flurbereinigungsdirektion heranzutragenden Verteilungsvorschlags bilde, wobei das Recht vorbehalten bleibe, anstelle des Meistbietenden einen anderen Bewerber als neuen Eigentümer vorzuschlagen. Anbetrachts dieser Erklärungen kann eine Bindung der Behörde an das Höchstgebot des Klägers nicht abgeleitet werden. Dem Kläger muß auch spätestens vor seiner Angebotsabgabe klar geworden sein, daß diese "Versteigerung" mit einer Versteigerung nach bürgerlich-rechtlichen Regeln nichts gemein hatte.
Die Frage schließlich, ob die Berufsangabe des Herrn St. zutreffend ist, ist ohne Belang, da solche Erwägungen - wie dem Beschwerdebescheid zu entnehmen ist - den angefochtenen Bescheid nicht tragen. Rechtlich unbeachtlich sind auch die vom Kläger vorgetragenen Bedenken an der richtigen Besetzung des Vorstandes, denn nicht dessen Entscheidung, sondern die der Flurbereinigungsdirektion W. bildet den Gegenstand der Klage.Anmerkung
Vgl. Seehusen, Verwendung von Masseland, RdL 1976 S.60