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von Anonymer Benutzer

RzF - 5 - zu § 54 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.12.1972 - 3 C 34/72 = AgrarR 1973 S. 157= IKO 1973 S. 173

Aktenzeichen 3 C 34/72 Entscheidung Urteil Datum 13.12.1972
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen AgrarR 1973 S. 157 = IKO 1973 S. 173  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Verwertung von Masseland im Flurbereinigungsverfahren richtet sich ausschließlich nach § 54 Abs. 2 FlurbG und hat daher in einer den Zwecken der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu erfolgen. Daraus ergibt sich ein Anspruch besonderer Art neben den sonstigen, im Flurbereinigungsgesetz geregelten Ansprüchen, z.B. auf Landabfindung oder auf Obstbaumentschädigung.
2. Die Verteilung kann von den Flurbereinigungsgerichten nur darauf hin überprüft werden, ob Ermessensfehler vorliegen.
3. Ein Ermessensfehler liegt nicht vor, wenn die Flurbereinigungsbehörde ein nur rd. 2 a großes Weinbergsgrundstück einem mit Grundbesitz anliegenden hauptberuflichen Winzer zuteilt, statt dieses Kleinstgrundstück aufzuteilen.

Aus den Gründen

Bei Untersuchung der Frage, ob die Behörde unter Umständen den strittigen Masseplan Nr. 304 für Siedlungszwecke verwenden und hierbei die Klägerin mitberücksichtigen mußte, käme von den einschlägigen Siedlungstatbeständen des Reichssiedlungsgesetzes von 1919 (RSG - RGBl. I S. 1429 f. -) und des Landessiedlungsgesetzes Rheinland-Pfalz von 1955 (LSG Rh-Pf - GVBl. Rh.-Pf. 1955 S. 23 -), wenn überhaupt, nur die Anliegersiedlung des Reichssiedlungsgesetzes in Frage (Einzelheiten bei Haack: Komm. z. RSG 1935 - Neudruck 1954 -, Anm. 1 zu § 1 RSG; sowie Stiebens: Komm. z. LSG 1962, Anm. 1 und Anm. 20 zu § 2). Doch auch diese Frage ist zu verneinen. Die Anliegersiedlung bezweckt nämlich, wirtschaftlich bisher unselbständige landwirtschaftliche Stellen in lebensfähige selbständige Ackerstellen umzuwandeln (Haack, a.a.O., Anm. 4 b zu § 1 RSG). Diese Möglichkeit scheitert aber - neben zahlreichen anderen Voraussetzungen - schon allein an der geringen Größe des klägerischen Gesamtgrundbesitzes von rd. 42 a. Diese wäre auch durch die Zuteilung des nur 1,2 a großen Teilgrundstücks niemals eine selbständige Ackerstelle geworden. Damit ist von dem Beklagten zu Recht eine Verwertbarkeit des strittigen Landes für Siedlungszwecke zugunsten der Klägerin verneint worden.

Es bleibt somit für das Gericht nur noch die Prüfung der Frage übrig, ob die Flurbereinigungsbehörde bei Anwendung des zweiten, in § 54 Abs. 2 FlurbG aufgeführten Tatbestandes, d.h. der Verwendung des Masselandes in einer den Zwecken der Flurbereinigung entsprechenden Weise, ermessensfehlerfrei handelte, als sie die Klägerin bei der Vergabe ausschloß. Auch diese Frage ist eindeutig zu bejahen.

a) Die Zuteilung des 1,30 a großen Teilplanes Nr. 304/2 an die Beigeladene F. entspricht dem Zweck der Flurbereinigung, wie er in den § 1 und § 37 FlurbG näher definiert worden ist, am ehesten. Hierdurch werden nämlich den Beigeladenen Eheleuten R. bei der Bewirtschaftung ihrer Weinbergsgrundstücke Nr. 569 und Nr. 570 erhebliche Wirtschaftserschwernisse erspart. Der Beklagte handelte daher richtig und ermessensfehlerfrei, wenn er durch den von ihm vorgenommenen Austausch diese Beschwerde zunächst vorrangig beseitigte.

b) Bei der Verwendung der rd. 2 a großen Restfläche - d.h. des nunmehrigen Plans Nr. 304/1 - hatte die Behörde verschiedene Möglichkeiten. Eine etwaige Versteigerung dieses Grundstücks wäre eventuell auch ein geeignetes Mittel gewesen; dies braucht jedoch vom Gericht nicht näher untersucht zu werden, weil die Flurbereinigungsbehörde hiervon keinen Gebrauch gemacht hat und ein Ermessensfehler in der Nichtdurchführung einer Versteigerung von Masseland nicht zu erblicken ist.

Richtig handelte die Behörde zunächst insoweit, als sie eine nochmalige Teilung dieses schon sehr kleinen Grundstücks ablehnte. Diese Teilung hätte nämlich dem Grundsatz der Schaffung möglichst großer Grundstücke in einem Flurbereinigungsverfahren völlig widersprochen (§ 44 Abs. 3 FlurbG). Damit schied auch die Möglichkeit aus, die Klägerin mit einem Teilgrundstück zu bedenken.

Im Hinblick auf die Verwertung des ungeteilten Planes Nr. 304/1 ist es nicht zu beanstanden, daß der Beigeladene A. als Berufslandwirt von der Flurbereinigungsbehörde bedacht worden ist, während die Klägerin zusammen mit anderen Bewerbern leer ausging. In einem Flurbereinigungsverfahren ist es nämlich sehr wohl möglich, daß Berufslandwirte bevorzugt behandelt werden, wenn dies dem Zweck der Flurbereinigung entspricht und ein agrarstruktureller Erfolg mit dieser Maßnahme zu erwarten ist. Hierin ist auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu erblicken. Der Grundsatz der gleichen Behandlung im Flurbereinigungsverfahren ist nämlich durch die jedem Teilnehmer zustehende wertgleiche Abfindung sichergestellt. Ist dieser Anspruch erfüllt - was bezüglich der Abfindung der Klägerin bereits eingehend ausgeführt worden ist -, so ist damit in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse die überhaupt mögliche gleiche Behandlung erreicht. Daß einzelne Teilnehmer - wie hier der Beigeladene Landwirt A. - bei im übrigen wertgleicher Abfindung gewisse Vorteile durch die Flurbereinigung erlangen, bedeutet für sich allein noch keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gleichheit (BVerwG in Recht der Landwirtschaft - RdL 1962 - S. 243 und BVerwG in RdL 1966 S. 111 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

Anmerkung

Vgl. jedoch Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 13.2.1974 - III F 161/71 = RdL 1974 S. 185