Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 11.09.2014 - 7 S 197/12 (Lieferung 2016)
Aktenzeichen | 7 S 197/12 | Entscheidung | Urteil | Datum | 11.09.2014 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | 2016 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Befugnis nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, wonach die Flurbereinigungsbehörde auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplans - auch die Landzuteilungen nach § 54 Abs. 2 FlurbG betreffend - vornehmen kann, steht der Widerspruchsbehörde nicht zu. Bei dem - neben dem Anspruch auf wertgleiche Abfindung - erhobenen Anspruch auf Zuteilung bestimmter Aufstockungsflächen (Masseland, vgl. § 54 Abs. 2 FlurbG) handelt es sich um einen selbständig geltend zu machenden Anspruch. Dieser ist - anders als der Abfindungsanspruch, der im Hinblick auf § 44 Abs. 1 FlurbG dazu führt, dass die gesamte Abfindung in der Schwebe bleibt, auch insoweit teilbar und selbständig, als er sich auf bestimmte Grundstücke bezieht. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 27 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG.